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über staatliches Grundeigentum zu leiten, so soll diese Erlaubnis zugunsten des staat—
lichen Elektrizitätsunternehmens nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
8 3. (1) Über Beschwerden wegen Verletzung der §§ 1 und 2 entscheidet unter
Ausschluß des Rechtsweges ein nach § 4 zusammengesetztes Schiedsgericht endgültig.
(2) Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen beim Ministerium des Innern anzu-
bringen. Die Beschwerdefrist beginnt im Falle des § 1 mit dem Tage der Benach-
richtigung (§ 1 Absatz 2), im Falle des §2 mit dem Tage der Bekanntgabe des Wider-
rufs. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§s 4. (1) Dem Schiedsgericht (§ 3 Absatz 1) gehören an
1. als Vorsitzender:
ein vom König zu ernennender richterlicher Beamter,
2. als Mitglieder:
a) je ein von den Ministerien des Innern und der Finanzen zu bestimmender
Verwaltungsbeamter,
b) ein vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts zu bestimmendes
Mitglied dieses Gerichts,
Jc) ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestimmendes Mitglied
dieses Gerichts.
Die Amtsdauer des Vorsitzenden und der Mitglieder beträgt 3 Jahre.
(2) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Verordnung geregelt.
8 5. Die in 81 für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für selb—
ständige Gutsbezirke.
§ 6. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern
und der Finanzen beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 16. November 1916.
Friedrich August.
Graf Vitzthum.
v. Seydewitz.