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Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach der Gebührenordnung
für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898 S. 689; 1914 S. 214). Die Gebühren
werden von dem Vorsitzenden festgestellt.
§ 6. Das Schiedsgericht kann dem Beschwerdeführer und der Direktion der
staatlichen Elektrizitätswerke aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur
weiteren Aufklärung des Sachverhaltes anzugeben und Beweismittel beizubringen.
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne
Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweimittel entscheiden.
§ 7. Zu den Verhandlungen des Schiedsgerichts wird ein Beamter als Schrift-
führer zugezogen. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen,
die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
s 8S. Das Schiedsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem ganzen Inhalt
der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.
Die Entscheidung darf auf keine Tatsache und auf kein Beweismittel gestützt werden,
worüber dem Beschwerdeführer und der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke
nicht Gelegenheit zur Außerung gegeben war.
§ 9. Der vom Schiedsgericht gefällte Spruch ist mit Gründen zu versehen. Der
Schiedsspruch enthält die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben und ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine
vom Vorsitzenden vollzogene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist dem Beschwerde-
führer und der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zuzustellen. Die Zustellung
an den Beschwerdeführer geschieht durch eingeschriebenen Brief.
§ 10. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht werden Gebühren nicht er-
hoben. Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber ist voll-
streccbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. Die nach dem Gesetz über die Zwangs-
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u.
V.-Bl. S. 294) der Verwaltungsbehörde zustehenden Befugnisse werden vom Vor-
sitzenden des Schiedsgerichts ausgeübt.
§ 11. Die Mitglieder des Schiedsgerichts und der Schriftführer erhalten bei
Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes Tagegelder und Reisekosten nach
dem Gesetze über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener vom 21. Januar
1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44 flg.). Abgesehen hiervon erhalten sie für ihre Tätigkeit
beim Schiedsgericht keine Vergütungen.
§ 12. Die Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zu-