Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach der Gebührenordnung 
für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898 S. 689; 1914 S. 214). Die Gebühren 
werden von dem Vorsitzenden festgestellt. 
§ 6. Das Schiedsgericht kann dem Beschwerdeführer und der Direktion der 
staatlichen Elektrizitätswerke aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur 
weiteren Aufklärung des Sachverhaltes anzugeben und Beweismittel beizubringen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne 
Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweimittel entscheiden. 
§ 7. Zu den Verhandlungen des Schiedsgerichts wird ein Beamter als Schrift- 
führer zugezogen. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, 
die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
s 8S. Das Schiedsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem ganzen Inhalt 
der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. 
Die Entscheidung darf auf keine Tatsache und auf kein Beweismittel gestützt werden, 
worüber dem Beschwerdeführer und der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke 
nicht Gelegenheit zur Außerung gegeben war. 
§ 9. Der vom Schiedsgericht gefällte Spruch ist mit Gründen zu versehen. Der 
Schiedsspruch enthält die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der 
Entscheidung mitgewirkt haben und ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine 
vom Vorsitzenden vollzogene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist dem Beschwerde- 
führer und der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zuzustellen. Die Zustellung 
an den Beschwerdeführer geschieht durch eingeschriebenen Brief. 
§ 10. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht werden Gebühren nicht er- 
hoben. Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber ist voll- 
streccbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. Die nach dem Gesetz über die Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. 
V.-Bl. S. 294) der Verwaltungsbehörde zustehenden Befugnisse werden vom Vor- 
sitzenden des Schiedsgerichts ausgeübt. 
§ 11. Die Mitglieder des Schiedsgerichts und der Schriftführer erhalten bei 
Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes Tagegelder und Reisekosten nach 
dem Gesetze über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener vom 21. Januar 
1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44 flg.). Abgesehen hiervon erhalten sie für ihre Tätigkeit 
beim Schiedsgericht keine Vergütungen. 
§ 12. Die Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zu-
	        
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