Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 92. Bekanntmachung, 
die Errichtung der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke 
betreffend; 
vom 16. November 1916. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird am 1. Januar 1917 eine dem Finanzmini- 
sterium unterstehende Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke mit dem Sitze in 
Dresden errichtet. 
Der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke obliegt unter der Oberaufsicht 
des Finanzministeriums die Leitung und Verwaltung aller der staatlichen Elektrizitäts- 
versorgung dienenden Unternehmungen nach den zu erlassenden besonderen Dienst- 
vorschriften. Die Direktion vertritt innerhalb ihres Geschäftskreises den Staat ge- 
richtlich und außergerichtlich, insbesondere 
a) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; 
b) in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung, des Arrestes und der einstweiligen 
Verfügung; 
Jc) im Konkursverfahren über das Vermögen von Schuldnern des Staates; 
d) im Verwaltungsstreitverfahren; 
e) in dem schiedsrichterlichen Verfahren auf Grund des Gesetzes über das Ver- 
hältnis des staatlichen Elektrizitätsunternehmens zu bestehenden Elektrizitäts- 
unternehmungen vom 16. November 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 223); 
t) in Enteignungssachen; 
2) in Grundbuchsangelegenheiten und bei den damit zusammenhängenden Besitz- 
und Steuerregulierungen. 
Soweit die Vertretungsbefugnis der Direktion reicht, ist diese auch berechtigt, 
Prozeß= und andere Bevollmächtigte zu ernennen. 
Dresden, am 16. November 1916. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zimmer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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