Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Mit den Einträgen über Strafen auf Grund der 88 181a und 361 Ziffer 3 
bis 8 des Strafgesetzbuches sind auch die Einträge über die auf Grund des 8 362 
des Strafgesetzbuches erlassenen Beschlüsse der Landespolizeibehörde zu löschen. 
86. Jede Löschung ist ausgeschlossen, wenn gegen eine Person eine Strafe 
eingetragen ist, die wegen ihrer Höhe nicht unter den Erlaß fällt. Auf einer Straf— 
liste, die eine Zuchthausstrafe dder eine Gefängnis- oder Festungshaftstrafe von 
mehr als einem Jahre aufweist, ist demnach eine Löschung nicht möglich. Bereits 
gelöschte Strafeinträge bleiben bei Anwendung von Ziffer 1 und 2 der Verordnung 
vom 27. Januar 1916 außer Betracht. Eine Strafliste, auf der die zulässigen 
Löschungen eingetragen sind, kann somit keine anderen ungelöschten Einträge von 
Strafen mehr aufweisen, als von Übertretungsstrafen, die nach dem 27. Januar 1906 
erkannt sind, oder andere Strafen, die nach dem 26. Januar 1916 erkannt sind. 
S§. Im übrigen, insbesondere für die Form der Löschungen und für die Er- 
teilung von Auskünften über gelöschte Strafen sind die bestehenden Vorschriften 
maßgebend. 
88. Wie einerseits nicht erwartet werden darf, daß von den Strafregister- 
behörden die Tatsache der Löschung den Verwaltungsbehörden von Amts wegen mit- 
geteilt werde, so haben andererseits auch diese von erfolgten Löschungen weder 
einer Behörde, noch dem Bestraften Kenntnis zu geben. Dem Bestraften ist auf 
Anfrage Auskunft zu erteilen. Anfragen von Behörden, ob bestimmte Strafen 
gelöscht seien, sind zu beantworten, auch wenn der anfragenden Behörde nicht das 
Recht zusteht, über gelöschte Strafen Auskunft zu fordern. 
89. Die Löschungen sind sobald als möglich zu bewirken. Bei Behörden, bei 
denen die alsbaldige Durchführung sämtlicher Löschungen nicht möglich ist, haben 
die einzelnen Löschungen spätestens dann zu erfolgen, sobald die Akten oder Straf- 
listen aus irgend einem Anlasse vorgelegt werden. Keinesfalls darf über die Strafen 
einer Person Auskunft erteilt werden, bevor deren Akten und Straflisten geprüft 
und die zulässigen Löschungen vorgenommen worden sind. 
§ 10. Über Zweifel bei der Anwendung dieser Verordnung oder der Verord- 
nung über Löschungen im Strafregister vom 27. Jannar 1916 ist an das Ministerium 
des Innern zu berichten. 
Dresden, am 28. Januar 1916. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Gebhardt.
	        
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