Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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erklärungen der Einzelpersonen zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen 
Kriegsabgabe zu verbinden (§ 8 der K. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 277). 
8 8. (1) Gleichzeitig mit dem Erlasse der öffentlichen Aufforderung (§ 7) und 
für die erste Besitzsteuerveranlagung noch vor dem 25. Januar 1917, für die späteren 
Veranlagungen aber noch vor dem 10. Januar des auf den Veranlagungszeitraum 
folgenden Jahres hat die Gemeindebehörde alle in die Besitzsteuerliste aufgenommenen 
Personen zur Abgabe der Besitzsteuererklärung unter kostenfreier Zustellung eines 
Vordrucks für diese besonders aufzufordern. Zu der besonderen Aufforderung sind 
Vordrucke nach dem Muster C zu verwenden. Für die erstmalige Besitzsteuerveran- 
lagung ist die Aufforderung mit der nach §9 der K. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 
S. 277) nach dem Muster V zu erlassenden besonderen Aufforderung zur Abgabe der 
Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe 
zu verbinden. Auf die Zustellung sind die Bestimmungen in §2 der Ausführungs- 
verordnung zum Einkommensteuergesetze sinngemäß anzuwenden. 
(2) Soweit die Aufforderungen (Abs. 1) durch verpflichtete Beamte oder Boten 
behändigt werden, haben diese der Gemeindebehörde über den Erfolg der Behändigung 
nach dem bei der Behändigung der Einkommensdeklarationen üblichen Muster Anzeige 
zu erstatten. Erfolgt die Behändigung durch die Post, so hat sie nach den über die Be- 
händigung von Briefen mit Postzustellungsurkunde geltenden Bestimmungen zu 
geschehen. 
(3) Findet die Gemeindebehörde, daß Personen in der Besitzsteuerliste weg- 
gelassen sind, die aufzunehmen gewesen wären, so hat sie diese Personen am Schlusse 
der Liste nachzutragen und sie innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist ebenfalls 
zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung aufzufordern. 
(4) Sofort nach Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist, spätestens aber bis 
zum 30. Januar 1917 
für die erste Besitzsteuerveranlagung und bis 
zum 15. Januar 
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres für die späteren Veranlagungen 
hat die Gemeindebehörde die ihr mitgeteilten (§ 5 Abs. 5) Besitzsteuerlisten an das 
Besitzsteueramt zurückzugeben. Die Gemeindebehörden, denen die Anlegung der Be- 
sitzsteuerlisten übertragen ist (§ 5 Abs. 1), haben die Besitzsteuerlisten für die erste 
Besitzsteuerveranlagung ebenfalls bis zum 30. Januar 1917 und für die späteren 
Veranlagungen ebenfalls bis zum 15. Januar des auf den Veranlagungszeitraum 
folgenden Jahres bei dem Besitzsteueramt einzureichen. 
§ 9. (a) Die Besitzsteuererklärungen sind innerhalb der zu ihrer Abgabe gestellten 
Frist unterschriftlich vollzogen an die Gemeindebehörde abzugeben.
	        
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