Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(2) Die Vorschriften in § 51 Abs. 2, 3 und 4 der Ausführungsverordnung zum 
Einkommensteuergesetze sind entsprechend anzuwenden. 
§ 10. (1) Die Gemeindebehörde ist berechtigt, die Frist zur Abgabe der Besitz- 
steuererklärung auf Ansuchen um eine Woche zu verlängern. 
(2) Eine weitere Fristverlängerung kann nur das Besitzsteueramt auf Ansuchen 
bewilligen. 
8 11. (1) Die eingegangenen Besitzsteuererklärungen sind von den Gemeinde- 
behörden nebst den Anzeigen der verpflichteten Beamten oder Boten und den Post- 
zustellungsurkunden (8§ 8 Abs. 2) für die erste Besitzsteuerveranlagung spätestens bis 
zum 20. Februar 1917, für die späteren Veranlagungen aber spätestens bis zum 
5. Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres an das Besitz- 
steueramt einzureichen. 
(2) Später eingehende Besitzsteuererklärungen hat die Gemeindebehörde un- 
gesäumt an das Besitzsteueramt weiter zu befördern. 
§ 12. (1) Die Einhaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindebehörden 
zur besonderen Pflicht gemacht. 
(2) Versäumnisse ziehen eine Ordnungsstrafe von 
zehn Mark 
nach sich, die bei weiterer Süumnis von 5 zu 5 Tagen von neuem zu entrichten ist. 
(3) Die Besitzsteuerämter sind verpflichtet, diese Ordnungsstrafen, sobald sie ver- 
fallen, ohne weiteres einzuziehen. 
§ 13. (1) An die Personen, die nach der Anzeige der Gemeindebehörde (§ 11 
Abs. 1) der Aufforderung zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung nicht nachgekommen 
sind, erläßt das Besitzsteneramt alsbald cine nochmalige Aufforderung nach dem an- 
liegenden Muster D unter Androhung einer angemessenen Geldstrafe. Für die erst- 
malige Besitzsteuerveranlagung ist die Aufforderung mit der nach § 12 Abs. 2 der 
K. St. V. (G.= U. V.-Bl. 1916 S. 277) nach dem Muster VII zu erlassenden noch- 
maligen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung zum Zwecke der Veran- 
lagung der außerordentlichen Kriegsabgabe zu verbinden. 
(2) Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Besitzsteueramt die verwirkte 
Geldstrafe festzusetzen und einzuziehen. 
(8) Gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung ist dem Säumigen unter aber- 
maliger Strafandrohung eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Besitzsteuer- 
erklärung zu setzen; hierbei ist ihm zu eröffnen, daß die Geldstrafe so lange wiederholt 
werde, bis er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Besitzsteuererklärung nachgekommen 
sei. 
(:) Die Zustellung der in Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Aufforderungen ist in den 
Anzeigen der Gemeindebehörde (§ 11 Abs. 1) anzumerken.
	        
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