— 238 —
8 14. (5) Das Besitzsteueramt hat die Besitzsteuererklärungen einer vorläufigen
Prüfung zu unterwerfen, auf Beseitigung der wahrgenommenen Lücken und Mängel
hinzuwirken sowie die Zweifel und Mißverständnisse, denen es bei der vorläufigen
Prüfung der Besitzsteuererklärungen begegnet, durch geeignete Vernehmung mit
Behörden und Privatpersonen zu beseitigen.
(2) Alsdann hat es die Besitzsteuerlisten samt den dazu gehörigen Unterlagen an
die stellvertretenden Vorsitzenden mit möglichster Beschleunigung, jedenfalls aber so
zeitig abzugeben, daß die stellvertretenden Vorsitzenden die ihrerseits auszuführenden
Vorarbeiten mit der nötigen Sorgfalt und Gründlichkeit erledigen können, ohne den
pünktlichen Abschluß des Veranlagungsgeschäfts (§ 24 Abs. 2) zu beeinträchtigen.
Später eingehende Unterlagen hat das Besitzsteueramt ungesäumt weiter zu befördern.
Auch hat es während der ganzen Dauer des Veranlagungsgeschäfts für glatte Ab-
wickelung des schriftlichen Verkehrs zwischen den Kommissionen seines Bezirkes zu
sorgen und nach Befinden vermittelnd einzugreifen.
8 15. (5) Der Vorsitzende hat die Angaben in den Besitzsteuererklärungen auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sorgfältig zu prüfen.
(2) Bei Ausführung der Prüfung hat er sich zu vergegenwärtigen, daß seine Vor-
arbeiten für den Verlauf des Veranlagungsgeschäfts von größter Bedeutung sind.
Er hat sich unter Benutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel vorläufig
schon ein Bild darüber zu verschaffen, wie sich nach seiner Überzeugung die Veran-
lagung in den einzelnen Fällen sachgemäß zu gestalten haben werde.
(s) Findet er, daß Personen in der Besitzsteuerliste weggelassen sind, die aufzu-
nehmen gewesen wären, so hat er diese Personen am Schlusse der Liste nachzutragen.
§ 16. (1) Die nach § 60 des Gesetzes dem Steuerpflichtigen zur Last fallenden
Kosten der Ermittelungen werden nach einem Bauschalsatze von 2 bis 50 K bemessen.
Die entstehenden besonderen Kosten (Sachverständigenkosten und dergleichen) sind
neben dem Bauschalsatze besonders zu vergüten.
(2) Die zu bezahlenden Kosten werden von dem Vorsitzenden der Einschätzungs-
kommission in einer an das Besitzsteueramt abzugebenden kurzen Niederschrift bezeichnet.
(63) Das Besitzsteueramt hat die Kosten zu verrechnen und einzuziehen.
§ 17. Der Bezirkssteuerinspektor hat darüber zu wachen, daß bei den Vor-
arbeiten für die Veranlagung die bestehenden Vorschriften allenthalben befolgt und
die geordneten Fristen genau eingehalten werden.
Aufstellung der Besitzsteuerlisten usw.
§ 18. Die Einschätzungskommission hat mit Benutzung aller ihr zu Gebote
stehenden Unterlagen und unter sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Besitzsteuer-
erklärungen den Betrag des Vermögenszuwachses der Steuerpflichtigen zu ermitteln.