Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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84. Die vorgeschriebenen Unterlagen sind für die Geschäftsjahre, über welche 
die Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse und Beschlüsse der Generalversammlungen 
bei der Bekanntmachung dieser Verordnung schon vorliegen, 
bis zum 31. Mai 1916, 
für alle anderen Geschäftsjahre jedesmal innerhalb eines Monats nach der 
Genehmigung des Jahresabschlusses einzureichen. 
§ 5. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung 
der gerichtlichen Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen nach §§ 9 und 10 des 
Gesetzes sind die Bezirkssteuereinnahmen zuständig. 
Zur Festsetzung und Einziehung der Geldstrafen nach § 2 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen sind die Bezirkssteuereinnahmen zuständig, bei denen die 
Unterlagen einzureichen sind. 
§ 6. Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die juristischen Personen ent- 
sprechend anzuwenden, auf die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes dessen Vorschriften 
ausgedehnt werden. 
Dresden, am 5. Februar 1916. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1915. 4
	        
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