Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Muster B. 
(B. St. V. §7 Abf.. 1.) 
Offentliche Aufforderung. 
  
Veranlagung der Besitzsteuer. 
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) werden 
a) alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von 20 000 Mark und darüber, 
welche weder zum Webrbeitrage, noch zur Besitzsteuer veranlagt worden sind, sowie 
alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Webrbeitrag oder 
gegenüber dem für eine künftige Veranlagung als maßgebend festgestellten Vermögens- 
stand um mehr als 10 000 Mark erhöht hat, 
b) alle Personen, die andere Personen zu vertreten haben, auf welche die Voraussetzungen 
unter a zutreffen, 
aufgefordert, die Besitzsteuererklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit 
vom 10. Januar bis einschließlich 31. Januar 191. 
an die Gemeindebehörde ihres Wohnorts schriftlich unter der Versicherung abzugeben, daß die 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Über das Vermögen von Kindern, auch wenn es der elterlichen Nutznießung unterliegt, sind 
von den gesetzlichen Vertretern besondere Besitzsteuererklärungen abzugeben. 
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Besitzsteuererklärung verpflichtet, auch 
wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zugegangen ist. Auf Verlangen 
werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von den Gemeindebehörden kostenlos verabfolgt. 
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf 
Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Besitzsteuererklärung versäumt, ist 
gemäß §9 54 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zur Abgabe anzuhalten, auch 
hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 % der geschuldeten Besitzsteuer verwirkt. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Besitzsteuererklärung sind in den 
88 76 bis 78 des Gesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bedroht. 
, am Dezember 191. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt. 
Das Besitzsteuergesetz bestimmt in §8 1 bis 10, § 11 Abs. 1, §§ 12 bis 23, 25 bis 27, § 28 Abs. 1, 2, 
§§ 29 bis 47, § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, §§ 53, 54, 58, 59, 76 bis 81:7) 
Nach § 9 der Verordnung vom 11. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 233) sind die Bestimmungen in 
§51 Abs. 2 und 3 der Auzsführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz entsprechend anzuwenden. 
Diese Bestimmungen lauten:) 
  
*) In der in den Amtsblättern zu erlassenden Aufforderung nicht mit abzudrucken.
	        
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