Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(B. St. V. 8 8 Abs. 2. 
Auf Grund des §52 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) werden Sie 
aufgefordert, die Besitzsteuererklärung — für d von Ihnen zu vertretede 
— nach 
dem beiliegenden Vordrucke 
bis zum 31. Januar 191 
Stadtrat 
Gemeindevorstand 
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Einsendung der schriftlichen Erklärung durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf 
Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Bestzsteuererklärung versäumt, ist ge- 
mäß 6§ 51 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zur Abgabe anzuhalten, auch 
hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 %½ der geschuldeten Besiesteuer verwirkt. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Besitzsteuererklärung sind in den 
§§ 76 bis 78 des Gesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bedroht. 
Ein Steuerpflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung 
aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Besitzsteuererklärung abzugeben; macht 
er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen auffordernden Behörden mitzuteilen, 
daß und welcher Behörde er eine Besitzsteuererklärung abgegeben hat. 
...................................... ,am ..Januar191. 
  
schriftlich an den unterzeichneten unter der Versicherung abzugeben, daß die An— 
er Stadtrat. 
(Gemeindevorstand.) 
  
An 
in 
  
Das Besitzsteuergesetz bestimmt in 8§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 8§ 12 bis 23, 25 bis 27, § 28 Abs. 1, 2, 
§§ 29 bis 47, § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 8§ 53, 54, 58, 59, 76 bis 81: 
Nach §99 der Verordnung vom 11. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl. S.233) sind die Bestimmungen 
in § 51 Abs. 2 und 3 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz entsprechend anzuwenden. 
Diese Bestimmungen lauten: 
1916. 48
	        
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