Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 273 — 
Wuster k. 
Erhebungsbezirk: (B. St. V. 8 47 Abs. 2.) 
Einsendungsfrist 
Rechnungsjahr 191 bis spätestens am 
Dezember, 
6. Mai, 
Aberlicht 
der 
Februar, 
Juni, 
August, 
Einnabme an Besitzsteuer 6. März. 
September, 
November, 
—- 
für den Monat 
  
Aufgestellt 
, am 191 
Kgl. Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt. 
An 
die Kgl. Finanzrechnungsexpedition, 
Abteilung für Steuersachen, 
Dresden. 
Anmerkung. 
Die Ubersicht ist mit der in § 47 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 1916, G.= u. Bl. 
S. 233, vorgeschriebenen Bescheinigung zu versehen. 
Für Monate, in denen keine Besitzsteuer abgeliefert worden ist, kann die Übersicht durch eine einfache 
Fehlanzeige ersetzt werden. 
1916. 50
	        
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