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§ 6. (1) In die Kriegssteuerliste A sind alle Einzelpersonen aufzunehmen, bei
deren Besitzsteuerveranlagung sich ergibt, daß sie voraussichtlich eine Kriegsabgabe
zu entrichten haben werden.
((i) Die Kriegssteuerliste A hat der mit der Veranlagung der Einzelpersonen
beauftragte Vorsitzende (§ 2) gleichzeitig mit der Veranlagung der Besitzsteuer (§ 21
der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) oder sofort nach Abschluß der Besitzsteuer-
listen anzulegen. Es ist nachgelassen, die Listen auch durch Hilfsarbeiter oder durch
Beamte des Besitzsteueramts anlegen zu lassen. In diesen Fällen hat der Vorsitzende
bei der Besitzsteuerveranlagung diejenigen Personen, die in die Kriegssteuerliste A
aufzunehmen sind, in der Besitzsteuerliste durch Anstreichen mit Blaustift kenntlich
zu machen. Die Eintragung in die Kriegssteuerliste A ist in Spalte 18 der Besitz-
steuerliste zu vermerken.
§ 7. (1) In die Kriegssteuerliste B sind die inländischen und ausländischen
Gesellschaften der in § 13 des Gesetzes bezeichneten Art aufzunehmen. Ihre Auf-
nahme in die Liste darf nur unterbleiben, wenn die Verhältnisse der Gesellschaften
dem Besitzsteueramte genügend bekannt sind und danach feststeht, daß sie zu einer
Kriegsabgabe nicht zu veranlagen sind.
(i) Die Kriegssteuerlisten B hat das Besitzsteueramt anzulegen. Die Anlegung
ist so zu beschleunigen, daß die Gemeindebehörden, denen die Kriegssteuerlisten nach
der Anlegung unter Hinweis auf die ihnen nach § 9 verbunden mit § 8 der B. St. V.
(G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) obliegende Verpflichtung sofort zu übersenden sind, diese
Listen bis zum Erlasse der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen
(§ 8 verbunden mit § 7 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) in den Händen
haben.
8 8. Mit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen,
welche die Besitzsteuerämter nach § 7 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) für
die erstmalige Besitzsteuerveranlagung zu erlassen haben, ist eine Aufforderung zur
Abgabe der Steuererklärungen der Einzelpersonen zum Zwecke der Veranlagung
der außerordentlichen Kriegsabgabe zu verbinden. Für diese gemeinsame Aufforde-
rung ist das beigefügte Muster III zu verwenden. Gleichzeitig mit der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen der Einzelpersonen ist von den Be-
sitzsteuerämtern eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Kriegssteuererklärungen
der Gesellschaften nach dem beigefügten Muster IV zu erlassen.
§ 9. (1) Mit der nach § 8 Abs. 1 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233)
an die Einzelpersonen zu erlassenden besonderen Aufforderung zur Abgabe der Be-
sitzsteuererklärung ist für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung eine Aufforderung