Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Erkenntniß 
über die 
Ungehorsams- 
strafen. 
Rechtsmittel. 
Vollstreckung 
der Ungehor- 
samsstrafen. 
Verfahren bei 
Erkrankungen 
des Angeschul- 
digten. 
(C172 ) 
können zu einer Geldbuße bis zu fünf Thalern oder zu einer Gefängnißstrafe von vierund- 
zwanzig Stunden, beziehendlich, wenn sie den Militärstrafgesetzen unterworfen sind, in die 
Strafe des Dienstungehorsams verurtheilt werden, vorbehältlich weiterer Einschreitung in dem 
Falle, wenn in Gemäßheit der strafgesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. 
300. Die in § 296 Abs. 2, § 297 Abs. 1, § 298 Abs. 1, § 299 geordneten 
Folgen des Ungehorsams und angedrohten Strafen sind in der Sitzung entweder mittelst be- 
sonderen Erkenntnisses oder zugleich in dem Haupterkenntnisse auszusprechen. 
Ist der Verurtheilte nicht gegenwärtig und gehört derselbe dem Civilstande an, so ist ihm 
das Erkenntniß, beziehendlich soweit es ihn betrifft, abschriftlich zuzufertigen (vergl. 8 14 
Abs. 3), wenn derselbe dagegen dem Militärstande angehört, von dem Untersuchungsgerichte 
bekannt zu machen. 
Ist in Folge des Ungehorsams die Vertagung der Schlußverhandlung nöthig geworden, 
oder sind in dessen Folge sonst Kosten entstanden, so ist der Außengebliebene in dem Erkennt- 
nisse zugleich in die durch sein Außenbleiben verursachten Kosten zu verurtheilen, insoweit ihm 
nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (I§ 365) Kostenfreiheit zusteht. 
& 301. Gegen die in Gemäßheit von § 300 ertheilten Erkenntnisse kann der Verur- 
theilte Berufung einwenden. 
Das Oberkriegsgericht ist befugt, vor der Entscheidung Erörterungen anstellen zu lassen, 
auf Bestärkungseide zu erkennen, sowie die erkannten Strafen in Wegfall zu bringen oder sie 
zu ermäßigen. 
& 302. Wegen Vollstreckung der in den Fällen von §§ 296, 297, 298, 299 
erkannten Strafen hat, wenn der Verurtheilte der Militärgerichtsbarkeit nicht unterworfen ist, 
das Untersuchungsgericht das Gericht anzugehen, welchem derselbe für seine Person unterwor- 
fen ist. 
303. Erkrankt der Angeschuldigte während der Verhandlung und vor dem Schlusse 
der Beweisaufnahme in der Maaße, daß er derselben nicht weiter beizuwohnen vermag, so ist, 
und zwar, da nöthig, nach vorgängiger Untersuchung seines Zustandes durch einen Arzt, die 
Vertagung der Sache auszusprechen. 
Wenn jedoch der Erkrankte selbst sein Einverständniß mit der Fortsetzung und Beendigung 
der Verhandlung in seiner Abwesenheit und insbesondere die Vorlesung seiner Aussagen aus 
den Untersuchungsacten für genügend erklärt, so kann das Gericht die Verhandlung, als ob der 
Angeschuldigte selbst gegenwärtig wäre, fortsetzen und durch Erkenntniß beendigen. 
Erkrankt der Angeschuldigte nach dem Schlusse der Beweisaufnahme, jedoch vor dem Schlusse 
der Verhandlung (§ 262 Abs. 2) in der gedachten Maaße, so hat das Gericht zu entscheiden, 
ob die Sitzung dessenungeachtet fortzusetzen und zu beendigen oder zu vertagen sei. 
Die Zustimmung des Erkrankten kann auch durch den Vertheidiger desselben erklärt werden; 
es ist jedoch der letztere im Falle der Fortsetzung der Verhandlung nicht behindert, im Laufe
	        
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