Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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8 23. (1) Nach der Ausfertigung der Kriegssteuerbescheide (§ 21) ist das Kriegs- 
steuer-Sollbuch nach dem anliegenden Muster VIII durch die für die Anlegung der 
Besitzsteuerlisten zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 
S. 233) mit möglichster Beschleunigung anzulegen. 
() Den für diese Anlegung zuständigen Gemeindebehörden sind die abge- 
schlossenen Kriegssteuerlisten mit der Aufforderung zuzustellen, das Sollbuch unter 
Ausfüllung der Spalten 1, 2, 2 #, 3, 4 sofort aufzustellen, das Sollbuch in Spalte 4 
aufzurechnen, die Seitenbeträge in besondere dem Sollbuche beizugebende Über- 
sichten nach dem für das Sollbuch vorgeschriebenen Muster aufzuzeichnen und diese 
Übersichten wiederum aufzurechnen, hierauf aber das Sollbuch nebst den Kriegssteuer- 
listen ungesäumt an das Besitzsteueramt einzusenden. 
(s) Die Sollbücher sind je nach ihrem Umfange zu broschieren oder in einfache 
Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. Die Ver- 
wendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich. 
(4) Für die dritte Abteilung (Zugezogene Pflichtige und nachträgliche Ver- 
anlagungen) ist in das Sollbuch eine entsprechende Anzahl leerer Blätter einzufügen. 
(5) Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller drei Teilbeträge der Kriegsabgabe. 
(6) Die Gemeindebehörden tragen die Kosten des Einbandes der von ihnen an- 
gelegten Sollbücher. 
§ 24. (1) Die aufgestellten Sollbücher sind von dem Besitzsteueramt auf dem 
Titelblatte mit einer Feststellungsbescheinigung und mit einer Bescheinigung der 
Blattzahl zu versehen und nach Eintragung der festgestellten Sollsummen in das 
Rechnungsbuch ungesäumt der Hebebehörde unter Anempfehlung der größten Ge- 
nauigkeit bei den Nachtragungen im Sollbuche zu übersenden. Die Hebebehörden 
sind hierbei auf § 33 Abs. 3, 4, 8§ 36, 37, 38, 40, 42, 43 der Kriegssteuer-Ausführungs- 
bestimmungen und auf die Vorschriften in § 63 Abs. 7, § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 66 
Abs. 1, § 68, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen, die 
auf die Kriegsabgabe sinngemäß anzuwenden sind, besonders aufmerksam zu machen. 
(2) Das Besitzsteueramt hat dafür zu sorgen, daß die Hebebehörden von allen 
Vorgängen, die auf die Höhe der in Spalte 4 des Sollbuchs eingestellten Kriegs- 
abgabe von Einfluß sind, zur Nachtragung des Sollbuchs ungesäumt benachrichtigt 
werden. 
(3) Die Hebebehörde hat alle Mitteilungen, die sich auf die Nachtragung des Soll- 
buchs beziehen, als Belege zum Sollbuche nach Nummern geordnet und geheftet 
sorgfältig aufzubewahren. 
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1919 durch die Hebebehörde in den Spal- 
ten 5 flg. aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 13/14 verbliebenen
	        
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