Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Rückstände werden in die in § 43 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen bezeich- 
nete Restnachweisung übertragen und dort weiter abgewickelt. In die Restnachweisung 
sind auch die Abgabebeträge aufzunehmen, die wegen zu Unrecht unterbliebener 
Veranlagung erst nach Abschluß des Sollbuchs veranlagt werden. 
(5) Einzahlungen auf die in die Restnachweisung eingetragenen Beträge sind im 
Einnahmebuche (§ 35 Abs. 1) zu vereinnahmen. 
§ 25. (1) Personen, deren Abgabepflicht erst nach Abschluß der Kriegssteuerlisten 
festgestellt wird, sowie Personen, die bei Wechsel des Wohn= oder Aufenthaltsorts 
dem Besitzsteueramte des neuen Wohnorts zum Zwecke der Erhebung ihrer Kriegs- 
abgabe überwiesen werden, sind in eine Zugangsliste aufzunehmen, die ebenso einzu- 
richten ist wie die Kriegssteuerliste. Andere als die bezeichneten Zugänge sind in die 
Zugangsliste nicht aufzunehmen. Spalte 16 (24) der Zugangsliste muß mit Spalte 4 
der dritten Abteilung des Sollbuchs (Zugezogene Pflichtige und nachträgliche Ver- 
anlagungen) genau übereinstimmen. 
(i) Über die Beträge, die infolge des Rechtsmittel-, Ermäßigungs= oder Be- 
richtigungsverfahrens, der Verlegung des Wohnsitzes, Niederschlagung, Erstattung, 
des Erlasses, der endgültigen Festsetzungen gemäß § 28 des Gesetzes u. dergl. auf die 
in die Kriegssteuerlisten oder die Zugangslisten zu diesen (Abs. 1) eingetragenen 
Abgabebeträge in Abgang kommen, ist eine Abgangsliste nach dem anliegenden 
Muster IX zu führen. Die nach § 31 Abs. 5 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für 
die auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen zu erstattenden Beträge sind in Spalte 6 
der Abgangsliste durch einen Gesamteintrag auf Grund des abgeschlossenen Anhanges 
zum Kriegssteuereinnahmebuche (Spalte 13) einzutragen. In die Abgangsliste 
Muster IX sind weiter alle diejenigen Abgabebeträge aufzunehmen, die infolge von 
Nach= oder Neuveranlagungen, infolge der Berichtigung von Rechnungsfehlern oder 
infolge endgültiger Festsetzungen gemäß § 28 des Gesetzes auf die in die Kriegssteuer- 
listen oder die Zugangslisten zu diesen (Abs. 1) eingetragenen Abgabebeträge in 
Zugang kommen. Ebenso sind in die Abgangsliste die Zinsenbeträge mit aufzu- 
nehmen, die nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes für diejenigen Abgabebeträge zu be- 
rechnen sind, die der Abgabepflichtige bis 1. Juli 1917 noch nicht gezahlt hat. Die 
berechneten Zinsen sind in die Abgangsliste durch einen Gesamteintrag auf Grund 
des abgeschlossenen Kriegssteuersollbuchs (Spalte 5) aufzunehmen. Der Eintrag 
der Zugänge erfolgt in der Abgangsliste mit roter Tinte, und zwar in die Spalte 6. 
Bei dem Abschlusse der Abgangsliste (Abs. 4, 5) sind die Zugänge (roten Posten) von den 
Abgängen (schwarzen Posten) abzuziehen. Sind die Zugänge höher als die Abgänge, 
so schließt die Abgangsliste mit einer roten Summe ab, die in Spalte 16 (24) der 
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