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Muster III.
(K. St. V. 8 8.)
Offentliche Aufforderung.
Veranlagung der Besitzsteuer und der Kriegsabgabe der Einzelpersonen.
Auf Grund des § 52 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) und des
§ 26 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (R-G.-Bl. S. 561) werden
a) alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von 20 000 Mark und darüber, welche
nicht zum Wehrbeitrage veranlagt sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit
der Veranlagung zum Wehrbeitrag um mehr als 10 000 Mark erhöht hat,
b) alle Personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916
um mehr als 3000 Mark auf mindestens 11000 Mark erhöbt hat,
alle Personen, die andere Personen zu vertreten haben, auf welche die Voraussetzungen
unter a oder b zutreffen,
aufgefordert, die Steuererklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit
vom 25. Januar bis einschließlich 15. Februar 1917
an die Gemeindebehörde ihres Wohnorts schriftlich unter der Versicherung abzugeben, daß die
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Über das Vermögen von Kindern, auch wenn es der elterlichen Nutznießung unterliegt,
sind von gesetzlichen Vertretern besondere Steuererklärungen abzugeben.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch
wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zugegangen ist. Auf Verlangen
werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von den Gemeindebehörden kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung der Steuererklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr
des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, ist gemäß
§54 des Besitzsteuergesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zur Abgabe anzuhalten, auch
bat er einen Zuschlag von 5 bis 10 % der geschuldeten Besitzsteuer und Kriegsabgabe verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung sind in den
88 76 bis 78 des Besitzsteuergesetzes verb. mit §§ 33, 34 des Kriegssteuergesetzes mit Geld-
safen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu einem Jahre und neben der Gefängnis=
trafe mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht.
Wegen der Vorauszahlung der Kriegsabgabe wird auf die Bestimmungen in § 31 Abs. 4
des Kriegssteuergesetzes verwiesen.
................... ,amJanuar1917.
Königliche Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt.