Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 326 — 
Erhebungsbezirk: 
Rechnungsjahr 191 
Ubersicht 
der 
Einnahme an Kriegsabgabe 
für das 
1. bis Viertel des Rechnungsjahrs. 
  
Aufgestellt 
, am 
Königliches Besitzsteueramt. 
An 
die Königl. Finanzrechnungsexpedition, 
Abteilung für Steuersachen, 
Dresden. 
Anmerkung. 
Muster XV. 
(K. St. V. 8§ 42 Abs. 2.) 
  
Einsendungsfrist 
bis spätestens am 
6. Juli, 
6. Oktober, 
6. Januar, 
6. April. 
191 
Die UÜbersichten haben das Ergebnis des jedesmal abgelaufenen Teils des Rechnungsjahrs 
zu umfassen, mithin z. B. die Übersicht für das 1. bis 3. Viertel das Ergebnis für April bis ein- 
schließlich Dezember. 
Die Ubersicht ist mit der in § 42 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1916, 
G.= u. V.-Bl. S. 277, vorgeschriebenen Bescheinigung zu versehen.
	        
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