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Der Vorstand kann von der Erhebung der Verzugsauflage absehen, wenn die
Rente noch bis zum 15. des Fälligkeitsmonats bezahlt wird; er kann die Verzugs—
auflage verdoppeln, wenn die Zahlung der Rente nicht vor Ablauf des Fälligkeits—
monats erfolgt.
Die infolge des Verzuges aufgelaufenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten sind von dem Schuldner zu tragen.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Königliche
Ministerium des Innern in Kraft.
Leipzig, am 21. Februar 1916.
Erbländischer Ritterschaftlicher Kreditverein
im Königreiche Sachsen.
Dr. Paul Gustav Leopold v. Hübel,
Vorsitzender.
.· Justizrat Dr. C. Junck,
Syndikus.
Nr. 14. Verordnung,
den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren
Verwaltung und die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst
in diesem Geschäftsbereiche betreffend;
vom 16. März 1916.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die durch Verordnung vom 17. Februar 1912
(G.= u. V.-Bl. S. 15) abgeänderte Verordnung vom 22. Dezember 1902 (G.= u. V.
Bl. 1903 S. 49) anderweit ergänzt wie folgt:
Artikel 1.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, in Ausnahmefällen sowohl von den
Vorschriften über den Vorbereitungsdienst in §§ 1 bis 4 der Verordnung vom 22. De-
zember 1902 als von den Prüfungsbestimmungen in deren § 11 Befreiung zu erteilen.
Artikel 2.
Bewerber um Zulassung zur Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst haben
spätestens bei Einreichung ihres Gesuchs eine Prüfungsgebühr von 100./ bei der Kasse
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