Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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des Ministeriums des Innern einzuzahlen. Das Ministerium des Innern kann die 
Prüfungsgebühr ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen, oder, insbesondere wenn 
es nicht zur mündlichen Prüfung kommt, die Rückzahlung eines Teiles der Prüfungs- 
gebühr anordnen. 
Artikel 3. 
§ 13 der Verordnung vom 22. Dezember 1902 erhält folgenden Zusatz: 
Der Titel ist ohne jeden Zusatz zu führen. Er kann durch Verfügung des 
Ministeriums des Innern dem entzogen werden, der sich durch sein Verhalten 
der allgemeinen Achtung unwürdig erwiesen hat. Die Verfügung ist unan- 
fechtbar. 
Das Recht zur Führung des Titels erlischt, wenn der Assessor die Be- 
rechtigung erlangt, im öffentlichen Dienste einen anderen Titel zu führen. Die 
erloschene Berechtigung lebt beim Wegfall des Grundes des Erlöschens nicht 
wieder auf. 
Dresden, den 16. März 1916. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Sander. 
  
Nr. 15. Gesetz 
zur Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt 
vom 1. Juli 1910; 
vom 25. März 1916. 
W3 Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen zur Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt 
vom 1. Juli 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 159) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
was folgt: 
I. 
Im § 14 Absatz 1 wird hinter Ziffer 3 folgende Ziffer 3 a eingeschaltet: 
3 a. über die Verlängerung der Frist für die Verzinsung von Schäden- 
vergütungen für Gebäude;
	        
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