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des Ministeriums des Innern einzuzahlen. Das Ministerium des Innern kann die
Prüfungsgebühr ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen, oder, insbesondere wenn
es nicht zur mündlichen Prüfung kommt, die Rückzahlung eines Teiles der Prüfungs-
gebühr anordnen.
Artikel 3.
§ 13 der Verordnung vom 22. Dezember 1902 erhält folgenden Zusatz:
Der Titel ist ohne jeden Zusatz zu führen. Er kann durch Verfügung des
Ministeriums des Innern dem entzogen werden, der sich durch sein Verhalten
der allgemeinen Achtung unwürdig erwiesen hat. Die Verfügung ist unan-
fechtbar.
Das Recht zur Führung des Titels erlischt, wenn der Assessor die Be-
rechtigung erlangt, im öffentlichen Dienste einen anderen Titel zu führen. Die
erloschene Berechtigung lebt beim Wegfall des Grundes des Erlöschens nicht
wieder auf.
Dresden, den 16. März 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Sander.
Nr. 15. Gesetz
zur Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt
vom 1. Juli 1910;
vom 25. März 1916.
W3 Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen zur Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt
vom 1. Juli 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 159) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
was folgt:
I.
Im § 14 Absatz 1 wird hinter Ziffer 3 folgende Ziffer 3 a eingeschaltet:
3 a. über die Verlängerung der Frist für die Verzinsung von Schäden-
vergütungen für Gebäude;