Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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II. 
Der 8 49 erhält folgenden Absatz 2: 
Aus besonderen Gründen allgemeinerer sachlicher Natur kann der Ver— 
waltungsausschuß für die Gebäudeversicherung vorübergehend durch Erlaß 
abweichender Bestimmungen, auch mit rückwirkender Kraft, eine Verzinsung 
über die im Absatz 1 bestimmte Zeit hinaus eintreten lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 25. März 1916. 
#2 Friedrich August. 
1 Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
–° — — 
  
Nr. 16. Verordnung, 
die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 1916 betreffend; 
vom 4. April 1916. 
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 23. März 1916 (R.-G.-Bl. S. 186) hat 
am 15. April eine Viehzwischenzählung stattzufinden. 
Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes 
bestimmt. 
1. 
Die Zählung erfolgt mittels Ortslisten und erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, 
Schafe, Schweine, Ziegen, Federvieh und Kaninchen. 
In den Gemeinden, in denen die Zählung nach Bezirken vorgenommen wird, 
ist die Ortsliste zugleich als Bezirksliste zu verwenden; es ist aber in solchen Fällen das 
Wort „Ortsliste“ zu streichen und durch das Wort „Bezirksliste“ zu ersetzen. 
Bei der Ausfüllung der Orts= und Bezirkslisten ist den aufgedruckten Bestim- 
mungen nachzugehen. 
2. 
Die Ausführung der Viehzwischenzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren 
Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Guts- 
bezirke ob. 
Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme 
in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen.
	        
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