Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

3. 
Durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern ist die Zahl der in der Nacht 
vom 14. zum 15. April 1916 im räumlichen Verfügungsbereiche der Haushaltung 
vorhandenen Pferde, Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen, des Federviehs und der 
Kaninchen festzustellen und in die Orts= bezw. Bezirksliste nach den dort getroffenen 
Unterscheidungen mit Angabe der Namen der Haushaltungsvorstände oder Viehbesitzer 
sowie der Straße und Hausnummer des Gehöfts, in welchem sich das gezählte Vieh 
befindet, nach fortlaufender Nummer einzustellen. 
Die Ortslisten und Bezirkslisten sind, nachdem alle Haushaltungen der Gemeinde 
mit Pferden, Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen, Federvieh und Kaninchen ein- 
getragen sind, aufzurechnen. Vom Zähler bezw. der Gemeindebehörde ist die Richtig- 
keit und Vollständigkeit zu bescheinigen. Die Summen der Bezirkslisten sind in die 
Ortsliste zu übertragen und zu einer Schlußsumme der Gemeinde aufzurechnen. Die 
Schlußsumme der Städte mit Revidierter Städteordnung und der übrigen Stadt= und 
Landgemeinden ist der Amtshauptmannschaft bis 20. April anzuzeigen. Die Amts- 
hauptmannschaft hat die Anzeigen zu sammeln und nach ihnen ein vorläufiges Er- 
gebnis für ihren Bezirk zusammenzustellen. Dieses vorläufige Ergebnis ist dem 
Statistischen Landesamte bis 26. April mitzuteilen. Die Amtshauptmannschaft hat 
nachzuprüfen, ob die Zahl der viehbesitzenden Haushaltungen überhaupt ohne die 
Haushaltungen, die nur Kaninchen halten, sowie die Zahl der Haushaltungen mit nur 
Rindern, Schweinen und Schafen, von den Gemeinden richtig angegeben ist. 
Die Stadträte der bezirksfreien Städte haben die Anzeige mit dem vorläufigen 
Ergebnis bis 20. April an das Statistische Landesamt einzureichen. 
4. 
Die Ortslisten, die Anzeigen für das vorläufige Ergebnis und Abdrücke dieser Ver- 
ordnung werden den Amtshauptmannschaften und den Stadträten der bezirksfreien 
Städte durch das Statistische Landesamt rechtzeitig in genügender Zahl mit Liefer- 
schein übersandt werden. *5 
Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an 
sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, einschließlich der Städte mit Revidierter Städte- 
ordnung zu verteilen. 
5. 
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Orts= und Bezirkslisten, soweit 
tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahr- 
genommener Mängel zu veranlassen.
	        
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