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Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ein—
träge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere
Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Orts—
bogens zu vollziehen.
60.
Die Gemeindebehörden haben ihre ausgefüllten Orts= und Bezirkslisten bis zum
22. April dieses Jahres an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Die Amtshaupt-
mannschaften haben die Ortslisten zu sammeln und sämtliche Listen ihres Bezirks mit
Einschluß der Städte mit Revidierter Städteordnung, nachdem sie sich von der vor-
schriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, alphabetisch nach
den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum 28. April dieses
Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. Die Orts= und Bezirkslisten der
bezirköfreien Städte sind ebenfalls bis 28. April an das Statistische Landesamt ein-
zusenden.
7.
Bei der Rücksendung der Ortslisten durch die Stadträte der bezirksfreien Städte
und die Amtshauptmannschaften an das Statistische Landesamt ist der mit den leeren
Vordrucken empfangene Lieferschein wieder beizufügen und neben der Zahl der er—
haltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Vordrucke anzugeben.
8.
Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Statistischen
Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden
unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind durch
sie mit tunlichster Beschleunigung abzustellen.
9.
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung aufgefordert
wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteile
für dem Staate verfallen erklärt werden.
Dresden, am 4. April 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.