Nr. 21. Verordnung,
den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betreffend;
vom 11. April 1916.
Uhter Aufhebung der Verordnung, den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen
Stellenvermittler betreffend, vom 7. Januar 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 3) wird auf
Grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860)
folgendes bestimmt:
Den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern ist jede Vermittlungstätigkeit für Aus-
länder, die in den Jahren 1914, 1915 und 1916 als landwirtschaftliche Arbeiter oder
als Dienstboten in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt gewesen sind oder eine
solche Beschäftigung suchen, bis auf weiteres verboten. Die Vermittelung von Kuh-
meistern, von Lehrlingen solcher, von Melkern und Kuhwärtern fällt nicht unter
dieses Verbot.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dresden, den 11. April 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotsche.
Nr. 22. Gesetz
zur weiteren Abänderung des die Entschädigung für an Gehirn-Rücken-
marksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde
und für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes
vom 12. Mai 1900;
vom 12. April 1916.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns zur Abänderung des 82 des Gesetzes, die Gewährung von Entschädigung
für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umge—
standene Pferde und für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend,