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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz—
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei—
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 19. April 1916.
Friedrich August.
v. Seydewitz.
Nr. 25. Verordnung
über einige Abänderungen der Ausführungsverordnung zum Gesetze über
die Landes-Brandversicherungsanstalt;
vom 20. April 1916.
J.
89 der Ausführungsverordnung vom 15. Oktober 1910 zum Gesetze über die
Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 375) erhält
folgende Fassung:
Die Schädenvergütungen sind auf die volle Mark nach oben abzurunden.
Bei Schädenvergütungen für Gebäude, die mehr als 100 K betragen, sind
außerdem Zwischenbeträge von 5% und mehr als volle 10/ anzusetzen,
Zwischenbeträge unter 5 K aber unberücksichtigt zu lassen.
II.
Der bei der Landes-Brandversicherungsanstalt bestehende Verwaltungsausschuß
für die Mobiliarversicherung hat zufolge Bekanntmachung vom 21. März 1916
(Sächs. Staatszeitung und Leipziger Zeitung Nr. 70 vom 25. März 1916) auf Grund
von §14 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 und § 104 des Gesetzes über die Landes-Brand-
versicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 mit Genehmigung des Ministeriums des
Innern den §57 der Ausführungsverordnung zum Gesetze abgeändert.
Dresden, den 20. April 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Canis.