Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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es der ausdrücklichen Zustimmung des Jagdberechtigten, dem auch das Ver- 
fügungsrecht über die erlegten Kaninchen verbleibt. Auf Grundstücken, auf 
denen die Jagd in Gemäßheit des § 10 Absatz 5, 7 oder 8 des Jagdgesetzes 
ruht, ist die Benutzung des Schießgewehrs an die Erlaubnis der Jagd- 
polizeibehörde gebunden. 
§ 4. Die Bestimmung in §8 3 dieses Gesetzes verliert ihre Gültigkeit am 
31. Dezember des ersten vollen Jahres nach dem endgültigen Friedensschlusse im 
gegenwärtigen Kriege. 
Gegeben zu Dresden, am 30. April 1916. 
Friedrich August. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
  
  
Nr. 29. Gesetz, 
die weitere Ausführung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche vom 18. August 1896 betreffend; 
vom 5. Mai 1916. 
Wy, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur weiteren Ausführung des 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896 was folgt: 
Arti 00 8 1. Bei den vom Staate auf den Inhaber ausgestellten Hauptschuld— 
des Einfüh= verschreibungen und Erneuerungsscheinen, die unter einem nach dem Inkrafttreten 
rungsgesetzes, dieses Gesetzes liegenden Tage ausgestellt werden, hängt die Gültigkeit der Unter- 
esh zeichnung davon ab, daß sie vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme 
gen. dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht. 
Die Ausfertigung erfolgt dadurch, daß der mit der Ausfertigung beauftragte 
Beamte den Vermerk „Ausgefertigt“ bei den Hauptschuldverschreibungen eigen- 
händig unterschreibt, bei den Erneuerungsscheinen mit abgekürzter Namenszeichnung 
eigenhändig vollzieht. 
§ 2. Der §17 Absatz 1 des Gesetzes, die Einrichtung der Staatsschuldenkasse 
betreffend, vom 29. September 1834 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen
	        
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