Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Die Erstattung der von den Gemeindebehörden gezahlten Marschgebührnisse er— 
folgt in der bisherigen, in § 36 näher bezeichneten Weise. 
Dresden, den 26. April 1916. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und des Krieges. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. v. Wilsdorf. 
Ebeling. 
Auszug 
aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum 
Dienst sowie bei Entlassungen — Marschgebührnisvorschrift (Mgb. V.) — 
vom 6. März 1916. 
—— ——— — 
Erster Teil. 
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Frieden. 
Erster Abschnitt. 
Marschgebührnisse im Allgemeinen. 
81. 
Anspruch. 
Anspruch. 1. Auf Marschgebührnisse nach Maßgabe dieser Bestimmungen haben nur Mann— 
schaften Anspruch und zwar: 
Rekruten, Zwei-, Drei- und Vierjährig-Freiwillige, Freiwillige der Unter— 
offizierschulen *), Ersatzreservisten, Dispositionsurlauber, Reservisten und Wehr— 
leute sowie die für Arbeiter-Abteilungen ausgehobenen Mannschaften und die 
von denselben in die Heimat entlassenen Arbeitssoldaten. 
2. Auf Marschgebührnisse haben keinen Anspruch: 
die in die Armee eintretenden Kadetten sowie diejenigen jungen Leute, die 
mit der ausgesprochenen Absicht, auf Beförderung zum Offizier dienen zu 
wollen, eingestellt werden, ferner alle Unteroffiziere als Gehaltsempfänger. 
*) Die zu den Unteroffiziervorschulen einberufenen oder von ihnen wieder zu entlassenden 
jungen Leute erhalten Reisegebührnisse nach besonderen Bestimmungen; auf sie findet also diese 
Dienstvorschrift keine Anwendung.
	        
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