Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

Im all- 
gemeinen. 
Beim Ver- 
ziehen der 
aus- 
gehobenen 
Rekruten 
usw. 
Bei Rückkehr 
aus dem 
Ausland. 
Art der 
Zahlung. 
— 46 — 
über 20 km beträgt. Bei größerer Entfernung sind vom etwaigen Landweg 20 km 
unentgeltlich zurückzulegen. 
84. 
Abfindungsverfahren. 
1. Die den Einberufenen zuständigen Marschgebührnisse einschließlich etwaiger 
Eisenbahnfahrgelder und Überfahrtsgelder sind von den Bezirkskommandos auf dem 
Gestellungsbefehl bezw. bei Rekruten, deren Urlaubspaß schon die erforderlichen 
Angaben über Zeit und Ort der Gestellung enthält, auf dem Urlaubspaß, wie folgt, 
zu vermerken: 
„An Marschgebührnissen sind zuständig für den Marsch von . . . . . . . . . . . . . 
nach . . . . . . . . . . . . . .. (Entfernung km Landweg und km 
Schienenweg) 
für Streckeneinheien . . . M . . . . D. 
Dazu Eisenbahnfahrgeldden -- 
Zusammen-M»»«9;, 
  
wörtlich: 
Der Betrag ist bei der Ortsbehörde zu erheben. Unterbleibt die Abhebung bei 
dieser Stelle, so geht der Anspruch auf die Gebührnisse in der Regel verloren.“ 
2. Sind Rekruten, Mehrjährig-Freiwillige und Freiwillige der Unteroffizier— 
schulen in der Zeit zwischen ihrer Aushebung bezw. Annahme und dem Ge— 
stellungstag in einen andern Aufenthaltsort verzogen (88 80,2, 85,5 und 87,4 W.O.), 
so veranlaßt die Kontrollstelle des neuen Aufenthaltsorts die Berichtigung des Ur- 
laubspasses oder Gestellungsbefehls bezüglich der zuständigen Marschgebührnisse. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die nach Aus- 
händigung des Gestellungsbefehls ihren Aufenthaltsort wechseln. 
3. Die aus dem Ausland behufs Gestellung zum Dienst zurückkehrenden Mann- 
schaften erhalten für die Reise bis zu dem für sie als Aufenthaltsort geltenden Be- 
zirksstabsquartier keine Entschädigung). 
5. 
Zahlung der Abfindung. 
1. Die Zahlung der Marschgebührnisse erfolgt im allgemeinen gegen Quittung 
der Empfänger, die sich zur Empfangsberechtigung durch Vorlegung des Urlaubs- 
*) Mittellosen Mannschaften kann von der zuständigen Konsularbehörde für Rechnung des 
Auswärtigen Amts eine Reiseunterstützung nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers gewährt 
werden, die zurückzuzahlen ist, sobald die Einkommens= oder Vermögensverhältnisse es ihnen ge- 
statten.
	        
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