Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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passes oder des Gestellungsbefehls auszuweisen haben. Unter dieser Voraussetzung 
kann die Abhebung aber auch durch die Ehefrauen einberufener Mannschaften oder 
sonst von letzteren bevollmächtigte Personen bewirkt werden. 
2. Die Abhebung hat in der Regel nicht früher als am letzten Wochentag vor dem 
notwendigen Abgang zum Gestellungsort zu erfolgen. 
3. Werden die Marschgebührnisse nicht vor Antritt des Marsches zum Gestellungs— 
ort erhoben, so geht der Anspruch darauf — außer im Falle des § 2 letzter Absatz — 
verloren. Eine nachträgliche Zahlung darf nur mit Genehmigung des Kriegsmini- 
steriums erfolgen, deren Einholung aber auf Ausnahmefälle zu beschränken ist. 
Gebührnisse der Transportmannschaften. 
%13. 
Abgang bei Transporten. 
Bezüglich der zu einem Transport gehörigen Mannschaften, die wegen Er- 
krankung einem Lazarett oder einer Gemeindebehörde zur Pflege übergeben werden 
müssen, greifen die Festsetzungen unter § 17 Platz. 
Bei Verhaftungen auf dem Marsch vergl. § 20. 
Zweiter Abschnitt. 
Marschgebührnisse in besonderen Fällen und für besondere Klassen. 
817. 
Bei Erkrankungen). 
1. Mannschaften, die als Einberufene oder Entlassene auf dem Marsch erkranken, 
sind in das nächste Militärlazarett zu befördern. Ist dies nach ärztlichem Ermessen 
ohne Gefahr für Gesundheit und Leben des Erkrankten nicht möglich, so sorgen die 
Gemeindebehörden für ärztliche Behandlung und Verpflegung. Die entstehenden 
Kosten sind bei derjenigen Korps--Intendantur anzufordern, in deren Bezirk die Ge- 
meinde liegt. Ihre Verrechnung erfolgt bei dem Ausgabekapitel „Militärmedizinal- 
wesen“. 
Zur ärztlichen Untersuchung der Erkrankten ist seitens des Transportführers 
bezw. der Gemeindebehörde ein Militärarzt, in Ermangelung eines solchen der 
Kreis= usw. Medizinalbeamte und erst, wenn auch dieser am Ort der Erkrankung nicht 
*) Diese Bestimmungen gelten auch bezüglich der noch nicht eingestellten Mannschaften, die 
wegen Seuchenverdachts usw. einem Militärlazarett zur Beobachtung überwiesen werden. 
Zeit der 
Zahlung. 
Folgen 
der Nicht- 
erhebung. 
Abgang. 
Im all- 
gemeinen.
	        
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