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Bei Beorderung zur Kontrollversammlung, zur Vernehmung, zur Feststellung der Dienstfähigkeit,
zur Prüfung von Versorgungsansprüchen, zur Belehrung über die Tätigkeit im Mobilmachungsfall,
zur Verbüßung von Arreststrafen und vor ein Militärgericht.
Gestellung 1. Die Gestellung zu den Kontrollversammlungen und im Stationsort des Kom—
im Ko. pagniebezirks aus Anlaß der militärischen Kontrolle begründet keinen Anspruch auf
Gebühren.
im Bezirks- 2. Mannschaften, die bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili-
stabsquartier, tärischen Dienstangelegenheiten oder zur Rechtfertigung wegen Versäumnis mili-
tärischer Pflichten behufs ihrer persönlichen Vernehmung in das Stabsquartier des
Bezirkskommandos beordert werden (§ 2 des Gesetzes vom 15. Februar 1875, be-
treffend die Ausübung der militärischen Kontrolle us. — R.-G.-Bl. S. 65 —),
haben Anspruch auf Marschgebührnisse nach Maßgabe des Ersten Abschnitts, wenn
das Stabsquartier nicht mit dem Stationsort des Kompagniebezirks zusammenfällt.
beim Haupt- 3. Beim Vorhandensein von Hauptmeldeämtern oder Meldeämtern (§ 105,4
meldeant W. O.) sind deren Standorte als Kompagniestationsorte im Sinne der Ziffer 1 an-
amt, zusehen.
im Meldeort, Sind aber neben den genannten Kontrollstellen besondere Meldeorte (§ 114,1 a
Absatz 2 W.OO.) festgesetzt, so gelten diese als diejenigen Stationsorte, in denen die
Gestellung ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufungen
in den mit dem Meldeort nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts oder
Meldeamts alsdann Marschgebührnisse in gleichem Umfang wie bei Berufungen in
das Bezirksstabsquartier gewährt werden.
zur Fest- 4. Den zur Feststellung der Dienstfähigkeit in das Stabsquartier des Bezirks-
Flung der kommandos einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes stehen Marsch-
keit, gebührnisse nach den Festsetzungen des Ersten Abschnitts zu.
Erfolgt in den Fällen des § 36,5 H.O. die Beorderung nicht in das Bezirksstabs-
quartier, sondern nach einem Aushebungsort außerhalb desselben, so sind Marsch-
gebührnisse nur zuständig, wenn der betreffende Aushebungsort mit dem Stationsort
des Kompagniebezirks bezw. dem Hauptmeldeamt, Meldeamt oder Meldeort nicht
zusammenfällt.
zur Prüfung 5. Hinsichtlich des Anspruchs auf Marschgebührnisse bei Beorderung zwecks
bon Prüfung von Versorgungsansprüchen gelten die Festsetzungen in den Ziffern 58 und
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71 der Pensionierungs-Vorschrift) für das Preußische Heer.
*) Ziffer 58,5 der Pensionierungs-Vorschrift:
Für die Reisen der Mannschaften zur ärztlichen Untersuchung werden sowohl für die
Hinreise als auch für die Rückreise Marschgebührnisse nach den Bestimmungen der Dienst-