Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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6. Haben Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die für Feldstellen bestimmt zur Beleh- 
sind, nach den hierüber erlassenen Bestimmungen zu ihrer Belehrung über die ihnen er de 
im Mobilmachungsfall zufallenden Aufgaben Reisen auszuführen, so sind Marsch= Mobil- 
gebührnisse nach den Festsetzungen des Ersten Abschnitts zuständig. mus- 
7. Bei der Verbüßung von Arreststrafen in einem Militärarrestlokal (§119,3 W.O.) zur Ver- 
werden den Mannschaften des Beurlaubtenstandes Marschgebührnisse nach den Fest- Fübiung von 
setzungen des Ersten Abschnitts gewährt. 
8. Hinsichtlich der Gebührnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes und der vor einem 
inaktiven Mannschaften beim Erscheinen vor einem Militärgericht als Angeschuldigte Militär- 
oder Zeugen gilt Ziffer 1 der kriegsministeriellen Bestimmung zum § 469 der Militär- gericht. 
strafgerichtsordnung. 
8 26. 
Einjährig-Freiwillige. 
1. Einjährig-Freiwillige — auch solche, die in die Verpflegung des Truppenteils Einjährig- 
aufgenommen sind, — haben für den Marsch zu ihrem selbstgewählten Truppenteil Freiwillige 
auf Marschgebührnisse keinen Anspruch. im all- 
gemeinen. 
2. Auf übungspflichtige Ersatzreservisten, die von dem Recht der Wahl des Truppen= Den Ein- 
teils Gebrauch machen, finden hinsichtlich ihrer ersten Ubung die Bestimmungen unter sehrig.Frei- 
1 entsprechende Anwendung. sprechende 
Ersatzreser- 
visten bei der 
ersten Ubung. 
3. Apothekergehilfen, Zlehrlinge und -anwärter sowie Mediziner und Studierende Apotheker- 
der Tierheilkunde, die gemäß § 14,3 H.O. unter Vorbehalt zur Reserve beurlaubt eehüllen usw. 
» , Z„ „ ediziner 
waren, empfangen, wenn sie zur Ableistung der zweiten Hälfte ihrer Dienstpflicht als und Studie- 
einjährig-freiwillige Militärapotheker, Arzte und Tierärzte eingestellt werden, für die rende der 
Reise vom Aufenthaltsort zum Garnisonlazarett oder Truppenteil, bei dem sie eintreten, bierhen 6 
und später bei der Entlassung von demselben weder Marsch= noch sonstige Gebührnisse, 
selbst dann nicht, wenn sie in einer andern als der von ihnen etwa gewünschten Garnison 
zur Einstellung gelangen. 
  
vorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienste sowie bei Entlassungen 
gewährt. Die Zahlung erfolgt stets durch das Bezirkskommando. 
Ziffer 71,7 der Pensionierungs-Vorschrift: . 
Für die Hin- und Rückreisen zum Prüfungsgeschäft erhalten die Vorzustellenden 
Marschgebührnisse nach den Bestimmungen der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse 
bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen. Die Zahlung erfolgt stets durch das 
Bezirkskommando. 
1916. 12
	        
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