Offizier—
aspiranten.
Unter—
apotheker,
Unterärzte
und Unter—
veterinäre.
Besoldung
usw.
Höhe der
Gebühren.
Zahlung
derselben.
— 52 —
827.
Offizieraspiranten, Unterapotheker, Unterärzte und Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes.
1. Die Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes empfangen bei Einberufungen
zu UÜbungen und bei Entlassungen nach denselben Marschgebührnisse nach den Be-
stimmungen des Ersten Abschnitts, selbst wenn die Ubung dem Dienstinteresse bezw.
den Festsetzungen des § 46,4 H.O. entsprechend außerhalb des Korpsbezirks), in
dem sie in militärischer Kontrolle stehen, stattfindet.
2. Auf Unterapotheker, Unterärzte und Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes
finden die Festsetzungen unter 1 sinngemäße Anwendung. (Vergl. auch § 26,3).
/
Dritter Abschnitt.
Gebührnisse der Transport-Begleitkommandos.
8 30.
Offiziere usw. des aktiven Dienststandes.
Die bei Transporten von Einberufenen und Entlassenen Verwendung findenden
Offiziere, Militärärzte und Mannschaften des aktiven Dienststandes verbleiben auf
die Dauer des Kommandos in der Verpflegung ihres Truppenteils.
Vierter Abschnitt.
Anderweite Ausgaben.
32.
Arztgebühren und Arzneikosten.
1. An Gebühren erhalten die Zivilärzte, ausgenommen die staatlich angestellten
Bezirksärzte und sonstigen Medizinalbeamten, die ihnen nach der Gebührenordnung
vom 19. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 231) und deren Ergänzung vom 16. April 1914
(G.= u. V.-Bl. S. 105) zuständigen Beträge. Ist mit der Untersuchung der Kranken
die Ausführung einer Reise notwendig verbunden, so hat der hinzugezogene Arzt
ohne Unterschied — mithin auch der Militärarzt und der Bezirksarzt und sonstige
Medizinalbeamte — für dieselbe Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung bezw. die
verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten.
2. Die Gebühren der Zivilärzte und die Kosten für Arzneien werden von dem
Transportführer gezahlt, wenn solche während der Anwesenheit des Erkrankten beim
*) Truppenteile, die in einem fremden Korpsbezirk untergebracht sind, rechnen zum eigenen
Korpsbezirk.