Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

Offizier— 
aspiranten. 
Unter— 
apotheker, 
Unterärzte 
und Unter— 
veterinäre. 
Besoldung 
usw. 
Höhe der 
Gebühren. 
Zahlung 
derselben. 
— 52 — 
827. 
Offizieraspiranten, Unterapotheker, Unterärzte und Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes. 
1. Die Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes empfangen bei Einberufungen 
zu UÜbungen und bei Entlassungen nach denselben Marschgebührnisse nach den Be- 
stimmungen des Ersten Abschnitts, selbst wenn die Ubung dem Dienstinteresse bezw. 
den Festsetzungen des § 46,4 H.O. entsprechend außerhalb des Korpsbezirks), in 
dem sie in militärischer Kontrolle stehen, stattfindet. 
2. Auf Unterapotheker, Unterärzte und Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes 
finden die Festsetzungen unter 1 sinngemäße Anwendung. (Vergl. auch § 26,3). 
/ 
Dritter Abschnitt. 
Gebührnisse der Transport-Begleitkommandos. 
8 30. 
Offiziere usw. des aktiven Dienststandes. 
Die bei Transporten von Einberufenen und Entlassenen Verwendung findenden 
Offiziere, Militärärzte und Mannschaften des aktiven Dienststandes verbleiben auf 
die Dauer des Kommandos in der Verpflegung ihres Truppenteils. 
Vierter Abschnitt. 
Anderweite Ausgaben. 
32. 
Arztgebühren und Arzneikosten. 
1. An Gebühren erhalten die Zivilärzte, ausgenommen die staatlich angestellten 
Bezirksärzte und sonstigen Medizinalbeamten, die ihnen nach der Gebührenordnung 
vom 19. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 231) und deren Ergänzung vom 16. April 1914 
(G.= u. V.-Bl. S. 105) zuständigen Beträge. Ist mit der Untersuchung der Kranken 
die Ausführung einer Reise notwendig verbunden, so hat der hinzugezogene Arzt 
ohne Unterschied — mithin auch der Militärarzt und der Bezirksarzt und sonstige 
Medizinalbeamte — für dieselbe Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung bezw. die 
verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten. 
2. Die Gebühren der Zivilärzte und die Kosten für Arzneien werden von dem 
Transportführer gezahlt, wenn solche während der Anwesenheit des Erkrankten beim 
  
*) Truppenteile, die in einem fremden Korpsbezirk untergebracht sind, rechnen zum eigenen 
Korpsbezirk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.