Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 34. Bekanntmachung, 
die Eisenbahn-Betriebs= und Polizeibeamten betreffend; 
vom 8. Mai 1916. 
D. mit Bekanntmachung vom 20. Juli 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 508) unter & ver- 
öffentlichte Verzeichnis derjenigen Gruppen von Beamten, Bediensteten und Arbeitern 
der Staatseisenbahnverwaltung, die als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne von §.45 
beziehentlich als Eisenbahnpolizeibeamte im Sinne des § 74 der Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung vom 4. November 1904 anzusehen sind, wird dahin ergänzt, daß 
unter A in Gruppe 9 hinter „Werkmeister für die Revision der mechanischen Sicher- 
heitsanlagen“ die „Werkführer für den Außendienst“ und unter B als neue Gruppe 12 a 
vor Gruppe 12 die „Bodenmeister“ eingeschaltet werden. 
Dresden, den 8. Mai 1916. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
— — —— 
  
Nr. 35. Allerhöchster Erlaß 
vom 25. Mai 1916. 
Wy, Friedrich August, von GOTTS# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns zu einer Amnestie entschlossen. 
J. 
Wir erlassen in Gnaden den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege sowie 
den Ehefrauen und Witwen solcher die durch sächsische bürgerliche Gerichte oder 
Verwaltungsbehörden bis zum heutigen Tage — diesen eingeschlossen — rechts— 
kräftig festgesetzten Strafen einschließlich der Nebenstrafen in dem nachstehend 
bezeichneten Umfange: 
1. den Kriegsteilnehmern sind die vor oder während ihrer Teilnahme am 
Kriege erkannten Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu voll- 
streckender Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, in Festungshaft bis zu einem 
Jahre einschließlich oder Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich allein oder in 
1916. 13
	        
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