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Nr. 34. Bekanntmachung,
die Eisenbahn-Betriebs= und Polizeibeamten betreffend;
vom 8. Mai 1916.
D. mit Bekanntmachung vom 20. Juli 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 508) unter & ver-
öffentlichte Verzeichnis derjenigen Gruppen von Beamten, Bediensteten und Arbeitern
der Staatseisenbahnverwaltung, die als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne von §.45
beziehentlich als Eisenbahnpolizeibeamte im Sinne des § 74 der Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung vom 4. November 1904 anzusehen sind, wird dahin ergänzt, daß
unter A in Gruppe 9 hinter „Werkmeister für die Revision der mechanischen Sicher-
heitsanlagen“ die „Werkführer für den Außendienst“ und unter B als neue Gruppe 12 a
vor Gruppe 12 die „Bodenmeister“ eingeschaltet werden.
Dresden, den 8. Mai 1916.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zippert.
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Nr. 35. Allerhöchster Erlaß
vom 25. Mai 1916.
Wy, Friedrich August, von GOTTS# Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben Uns zu einer Amnestie entschlossen.
J.
Wir erlassen in Gnaden den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege sowie
den Ehefrauen und Witwen solcher die durch sächsische bürgerliche Gerichte oder
Verwaltungsbehörden bis zum heutigen Tage — diesen eingeschlossen — rechts—
kräftig festgesetzten Strafen einschließlich der Nebenstrafen in dem nachstehend
bezeichneten Umfange:
1. den Kriegsteilnehmern sind die vor oder während ihrer Teilnahme am
Kriege erkannten Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu voll-
streckender Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, in Festungshaft bis zu einem
Jahre einschließlich oder Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich allein oder in
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