Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Von der Niederschlagung (II) sind ferner noch solche Verfahren ausgenommen, 
e) deren Niederschlagung schon früher abgelehnt worden ist, oder die 
) ein von einem Beamten (8§ 359 des Strafgesetzbuchs), einem Notar, 
einem Rechtsanwalt oder einem Offizier verübtes Vergehen zum 
Gegenstande haben. 
In geeigneten Fällen können aber (außer zu a und cd) auch insoweit und 
wegen Verbrechen Einzelvorschläge unterbreitet werden. 
Unsere Ministerien haben das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Gegeben zu Dresden, den 25. Mai 1916. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
  
  
Nr. 36. Allerhöchster Erlaß 
vom 25. Mai 1916. 
W3###8, Friedrich August, von GOTT### Gnaden Küng 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns entschlossen, innerhalb des Bereichs Unseres Begnadigungsrechts 
J. 
allen Militärpersonen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der Schutztruppen 
sowie Personen des Heeresgefolges (§ 155 M. St. G. B. und §2 Ziff. 3 D. St. O.) 
die gegen sie bis zum heutigen Tage — diesen eingeschlossen — von Militärbefehls- 
habern verhängten Disziplinarstrafen und von Militärgerichten rechtskräftig fest- 
gesetzten Strafen, soweit die einzelne Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil 
nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, Festungshaft bis zu 6 Monaten einschließlich 
oder Gefängnis bis zu 6 Monaten einschließlich besteht, in Gnaden zu erlassen; 
die Strafen sind auch dann erlassen, wenn sie zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind, 
vorausgesetzt jedoch, daß der Gesamtbetrag der Strafe oder der noch zu voll- 
streckende Teil das obenbezeichnete Maß nicht übersteigt;
	        
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