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II.
die gegen Militärpersonen des aktiven Heeres sowie gegen Personen des Heeres—
gefolges (§ 155 M. St. G. B.) vor Militärgerichten anhängigen oder anhängig
werdenden Strafverfahren wegen Ubertretungen und Vergehen, die vor dem heutigen
Tage und vor der Einberufung zu den Fahnen begangen sind, in Gnaden nieder-
zuschlagen.
III.
Die Amnestie (I. und II.) erstreckt sich nicht auf
a) Verrat militärischer Geheimnisse,
b) Vergehen gegen Vorschriften, die nach dem 31. Juli 1914 verkündet
worden sind,
J) Vergehen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben
und Gefälle, auch nicht auf
d) Verurteilte (I.) oder Beschuldigte (II.), die wegen Straftaten rechtskräftig
zur Entfernung aus dem Heere oder zur Dienstentlassung verurteilt
oder sonst mit Rücksicht auf eine Straftat aus dem Heere bezw. dem
Heeresverband ausgeschieden sind.
Von der Niederschlagung (II.) sind ferner noch solche Verfahren ausgenommen,
e) deren Niederschlagung schon früher abgelehnt worden ist, oder die
f) ein von einem Beamten (* 359 St. G. Bs.), einem Notar, einem Rechts-
anwalt oder einem Offizier verübtes Vergehen zum Gegenstande haben.
In geeigneten Fällen können aber (außer zu a und ch) auch insoweit und wegen
Verbrechen Einzelvorschläge unterbreitet werden.
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Gegeben zu Dresden, den 25. Mai 1916.
Friedrich August.
v. Wilsdorf.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.