Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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1. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von nicht über 6 50 Z auf den Kopf 
der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter lL 3,250% 
II 1,10% und 
II 0,85 
2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 6.K 50 8 bis 9.K —3 auf 
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter lL 2,/75%, 
Ia 0,95% und 
II. 0,70, 
3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 9.K — 3 bis 12-K — H auf 
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter ! 2,250, 
I 0,80% und 
II 0,55% 
und 
4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 12S bis 15.K.— auf 
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter lL. I,80%% 
II 0,),65% und 
I 0,450% 
der Isteinnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 28. — — auf den Kopf 
der Bevölkerung wird anstatt der Sätze 
unter l 1,2500, 
IIa 0,40% und 
IIb . . . 0,309 
der Isteinnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung 
vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der 
in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, 
sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden 
Personen ist außer Betracht zu lassen. 
B. Ergänzungssteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 
1,50%
	        
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