Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Stellenausschreibung begonnen 
darf. 
werden darf Erläuterung zu § 17. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 
1914 erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen. 
19 erhält folgenden neuen Absatz: 
(5) Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt 
oder in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der 
Mobilmachung zur Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den 
Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens nach der Überführung des 
Heeres in den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder eine ent- 
sprechende Stelle einberufen zu werden. 
II. Bei den Kommunalbehörden usw. 
(G.= u. V.-Bl. 1907 S. 222 flg.) 
5 12 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen 
werden, bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. 
Ausgenommen sind solche Stellen, die für die Überführung von Beamten 
zur Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 8 Nr. 5 in Anspruch genommen 
werden müssen. Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der 
im § 18 Absatz 2 und 3 genannten Aufsichtsbehörden. Sie müssen, soweit 
es sich um Stellen des mittleren Dienstes oder von Militäranwärtern usw. 
erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des Unterbeamten- 
dienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt 
sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit 
und sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen. 
Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen 
gehaltenen und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Ab- 
satz 1 und 3 zu behandeln. Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Aus- 
schreibung begonnen werden darf. 
Erläuterung zu § 12. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 
1914 erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen. 
§l5 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt 
oder in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobil-
	        
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