Zu § 11 Absatz 1 und 3. Die Festsetzung einer „angemessenen“ Be-
werbungsfrist bleibt der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten.
Dresden, den 21. Juni 1916.
Sämtliche Ministerien.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
v. Wilsdorf Für den Justizminister:
Dr. Grützmann.
Kühne.
Nr. 42. Verordnung,
betreffend die Anstellungsgrundsätze;
vom 26. Juni 1916.
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind
durch Beschluß des Bundesrats (Zentralblatt 1916 S. 115 flg.), wie folgt, abgeändert
worden:
I. Bei den Reichs= und Staatsbehörden.
(G.= u. V.-Bl. 1907 S. 182 flg.)
1. § 17 erhält folgenden Zusatz:
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen
werden, bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können.
Ausgenommen sind solche Stellen, die für die Uberführung von Beamten
zur Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 10 Nr. 3 in Anspruch genommen
werden müssen. Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des
Ressortchefs oder der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde. Sie müssen,
soweit es sich um Stellen des mittleren Dienstes oder von Militäranwärtern
usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des Unter-
beamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit
bedingt sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs
soweit und sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen.
Nach Uberführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen
gehaltenen und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach § 16
und 17 Absatz 1 zu behandeln.