Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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machung zur Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst- 
übernommen zu sein, haben spätestens nach der Überführung des Heeres in 
den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende 
Stelle einberufen zu werden. 
Dresden, den 26. Juni 1916. 
Sämtliche Ministerien. 
v. Seydewitz. v. Wilsdorf. 
Für den Minister 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts: des Innern: 
Dr. Schmaltz. Dr. Schelcher. 
der Justiz: der auswärtigen Angelegenheiten: 
Dr. Grützmann. v. Nostitz. Kühne. 
  
Nr. 43. Verordnung, 
betreffend die Anstellungsgrundsätze; 
vom 26. Juni 1916. 
Die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen vom 7. August 1908 
(G.= u. V.-Bl. 1908 S. 282) zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 werden, wie 
folgt, ergänzt: 
Zu § 17. 
Ausnahmen in der Stellenbesetzung (§ 17 Absatz 2) unterliegen der Ge- 
nehmigung des zuständigen Ministeriums. 
Dresden, den 26. Juni 1916. 
Sämtliche Ministerien. 
v. Seydewitz. v. Wilsdorf. 
Für den Minister 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts: des Innern: 
Dr. Schmaltz. Dr. Schelcher. 
der Justiz: der auswärtigen Angelegenheiten: 
Dr. Grützmann. v. Nostitz. Kühne.
	        
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