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Nr. 44. Verordnung
zur Ausführung der Bestimmung in 812 Absatz 3 des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916;
vom 27. Juni 1916.
Zur Ausführung der Bestimmung in § 12 Absatz 3 des Kriegssteuergesetzes vom
21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) wird folgendes bestimmt:
8 1. Die Bezirkssteuereinnahmen als Besitzsteuerämter (§1 der Verordnung
vom 21. Februar 1914, G.= u. V.-Bl. S. 18) sind nach § 25 des Kriegssteuergesetzes
für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständig.
§2. Steuerpflichtige, die vor Entrichtung der Kriegsabgabe ihren Wohnsitz
oder Aufenthalt in das Ausland verlegen wollen, haben vorher für die Abgabe
Sicherheit zu leisten (Kriegssteuergesetz § 12 Absatz 3).
§ 3. Die Bestimmung des Betrags der Sicherheiten (§2) und deren Entgegen-
nahme oder Einziehung liegt den Bezirkssteuereinnahmen als Steuerbehörden für
die Kriegsabgabe ob.
Die Bezirkssteuereinnahmen haben auch in den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 3
des Kriegssteuergesetzes die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung gefährdeter
Kriegsabgaben rechtzeitig zu treffen.
8 4. Zur Sicherstellung der Kriegsabgabe sind die fünfprozentigen Schuld-
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen
des Deutschen Reichs zum Nennbetrag anzunehmen (Kriegssteuergesetz § 32).
Dresden, am 27. Juni 1916.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zippert.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1916. 18