Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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über das Vorhandensein einer rosenartigen Entzündung oder eines nässenden Haut— 
ausschlages in der Behausung des Impflings zu befragen. Sind bei der Wieder— 
impfung Angehörige nicht anwesend, so sind die Wiederimpflinge selbst zu befragen. 
Wird dem Impfarzt in glaubhafter Weise nachgewiesen, daß in der Familie des 
Impfpflichtigen eine Erkrankung an einer rosenartigen Entzündung oder an einem 
nässenden Ausschlage vorhanden ist, so hat der Impfarzt im ersten Falle die Impfung 
zu unterlassen; im anderen Falle soll er berechtigt sein, die Impfung aufzuschieben, 
sofern eine wirksame Absonderung des Impflings oder der an dem Ausschlage 
leidenden Person nicht gewährleistet erscheint. 
Kinder, die an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark be— 
einträchtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der 
Regel nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden. Insbesondere sind Kinder, 
die mit nässenden oder juckenden Ekzemen oder mit Ohrenfluß behaftet sind, von 
der Impfung zurückzustellen. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet 
und werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
§ 6. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und unter 
Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, die geeignet sind, Wund- 
infektionskrankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorgfältig auf 
die Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu 
nehmen. Vor Anlegung der Impfschnitte ist die Impfstelle mit Watte und 
70 prozentigem Alkohol oder einem anderen gleichwertigen Mittel abzureiben. Für 
jeden Impfling ist ein neuer Wattebausch zu nehmen. Der dem Versandgefäß 
entnommene Impfstoff ist im Impftermine durch Bedecken vor Verunreinigung zu 
schützen; im offenen Versandgefäße kann eine Verunreinigung des Impfstoffes 
durch Schrägstellen des Gefäßes vermieden werden. 
8 7. Der Impfstoff ist tunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis 
zum Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. 
Er darf durch Zusätze von Glyzerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt 
werden. 
§ 8. Zur Impfung eines jeden Impflings sind nur Instrumente zu benutzen, 
die durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) keimfrei gemacht sind. 
Frisch ausgeglühte Impfinstrumente dürfen erst nach genügender Abkühlung in den 
Impfsstoff getaucht werden. 
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge Impfstoff kann entweder 
unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder auf
	        
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