Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Gesetzlammlung

für  das

Firstentum  Reuß  jängerer  Linie.

No.  828.

Inhalt:  Ministerialbelanntmachung  zur  Ausführung  des  Reichs,  und  Staatsangehörigleitsgesebes  vom
22.  Juli  1913.

 

Ministerial-Bekanntmachung
vom  13.  Dezember  1913

zur  Ausführung  des  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom  22.  Juli  1913  (R.  G.  Bl.  S.  589).

1.  Im  Sinne  des  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  (vergl.  auch
§5  39  Abs.  2  desselben)  sind:

I.  „Landegzentralbehörde“  das  Fürstliche  Ministerium,  nach  §§  27,  28  das
Fürstliche  Ministerium,  Abteilung  für  das  Innere,

2.  „Höhere  Venvaltungsbehörde“  für  die  Erteilung  der  Einbürgerungsurkunden
  in  den  Fällen  der  §§  8,  12,  13,  das  Fürstliche  Ministerium,
Abteilung  für  das  Innerc,  im  übrigen  das  Fürstliche  Landratsamt,

3.,zuständige  Behörde“  nach  §  25  Abs.  2  das  Fürstliche  Ministerium,  Abteilung
  für  das  Innere,

4.  „Militärbehörde“  nach  §§  22  Abs.  1  Ziff.  3,  26  Abs.  3,  32  Abs.  3  für
Offiziere  die  Gencralkommandos,  im  übrigen  die  Bezirkskommandos.

II.  Soweit  nach  §  10  Abs.  1  der  Rekurs  zugelassen  ist,  regelt  sich  die
Zuständigkeit  nach  Abschnitt  ll  des  Gesetzes  über  das  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsverfahren
  vom  17.  Juli  1912  (G.  S.  Bd.  XXVIII  S.  67).

Ausgegeben  am  17.  Dezember  1913.  22