Gesetzlammlung
für das
Firstentum Reuß jängerer Linie.
No. 828.
Inhalt: Ministerialbelanntmachung zur Ausführung des Reichs, und Staatsangehörigleitsgesebes vom
22. Juli 1913.
Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. Dezember 1913
zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913 (R. G. Bl. S. 589).
1. Im Sinne des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes (vergl. auch
§5 39 Abs. 2 desselben) sind:
I. „Landegzentralbehörde“ das Fürstliche Ministerium, nach §§ 27, 28 das
Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere,
2. „Höhere Venvaltungsbehörde“ für die Erteilung der Einbürgerungsurkunden
in den Fällen der §§ 8, 12, 13, das Fürstliche Ministerium,
Abteilung für das Innerc, im übrigen das Fürstliche Landratsamt,
3.,zuständige Behörde“ nach § 25 Abs. 2 das Fürstliche Ministerium, Abteilung
für das Innere,
4. „Militärbehörde“ nach §§ 22 Abs. 1 Ziff. 3, 26 Abs. 3, 32 Abs. 3 für
Offiziere die Gencralkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos.
II. Soweit nach § 10 Abs. 1 der Rekurs zugelassen ist, regelt sich die
Zuständigkeit nach Abschnitt ll des Gesetzes über das Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsverfahren
vom 17. Juli 1912 (G. S. Bd. XXVIII S. 67).
Ausgegeben am 17. Dezember 1913. 22