17.
18.
U l
—
22.
23.
24.
[P
S
5
— 85 —
Vorlegung
a) nicht mehr gangbarer Akten, für jeden Band
zusammen jedoch nicht mehr als. .... . . ..
b) eines Grundbuchblattes oder der darauf bezüglichen
Anmerkungen.
1. Die Gebühr umfaßt die Anordnung der Vorlegung.
2. In anderen als den unter d und c bezeichneten
Fällen erfolgt die Vorlegung gangbarer Akten und
die Anordnung einer solchen Vorlegung gebühren-
frei.
Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung
Verfügung, eine dem Gerichte gegenüber abgegebene Willens-
erklärung dem Beteiligten mitzuteileen
Auf Antrag erfolgte Ausfertigung einer Urkunde
Erteilung eines Zeugnisses, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) wenn es sich nur auf den Eingang eines Schriftstücks be-
zieht,.....................
b) wenn es an den Rand eines für Gerichtsakten bestimmten
Schriftstücks gebracht wrd
c) in anderen Fällen, insbesondere auch Erteilung eines
Zeugnisses über die Echtheit einer amtlichen Unterschrift,
Auf Antrag erfolgte Erteilung einer Abschrift aus einem öffent-
lichen Buche oder Regiserir
Schreiben an einen Beteiligten
Eine öffentliche Bekanntmachln ...
wenn sie aber mehrere gleichartige Angelegenheiten betrifft,
Anmerkung.
Ein gebührenfreier Eintrag in ein öffentliches Re-
gister wird gebührenfrei bekannt gemacht.
5. Ersuchen an eine andere Behörde oder Beantwortung eines
Ersuchz.
Wird das Ersuchen zu den Akten geschrieben, so kann die
Gebühr bis auf 50 5, ermäßigt werden.
1018.
1 — 5%.
1 — 10.%.
50 3,
50 — 20·,
1 —50 %.
50 S — 10.K##
1——
2— 10% ,
2 — 20 %.
1—55.
16