Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

17. 
18. 
U l 
— 
22. 
23. 
24. 
[P 
S 
5 
— 85 — 
Vorlegung 
a) nicht mehr gangbarer Akten, für jeden Band 
zusammen jedoch nicht mehr als. .... . . .. 
b) eines Grundbuchblattes oder der darauf bezüglichen 
Anmerkungen. 
1. Die Gebühr umfaßt die Anordnung der Vorlegung. 
2. In anderen als den unter d und c bezeichneten 
Fällen erfolgt die Vorlegung gangbarer Akten und 
die Anordnung einer solchen Vorlegung gebühren- 
frei. 
Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung 
Verfügung, eine dem Gerichte gegenüber abgegebene Willens- 
erklärung dem Beteiligten mitzuteileen 
Auf Antrag erfolgte Ausfertigung einer Urkunde 
Erteilung eines Zeugnisses, soweit nichts anderes bestimmt ist, 
a) wenn es sich nur auf den Eingang eines Schriftstücks be- 
zieht,..................... 
b) wenn es an den Rand eines für Gerichtsakten bestimmten 
Schriftstücks gebracht wrd 
c) in anderen Fällen, insbesondere auch Erteilung eines 
Zeugnisses über die Echtheit einer amtlichen Unterschrift, 
Auf Antrag erfolgte Erteilung einer Abschrift aus einem öffent- 
lichen Buche oder Regiserir 
Schreiben an einen Beteiligten 
Eine öffentliche Bekanntmachln ... 
wenn sie aber mehrere gleichartige Angelegenheiten betrifft, 
Anmerkung. 
Ein gebührenfreier Eintrag in ein öffentliches Re- 
gister wird gebührenfrei bekannt gemacht. 
5. Ersuchen an eine andere Behörde oder Beantwortung eines 
Ersuchz. 
Wird das Ersuchen zu den Akten geschrieben, so kann die 
Gebühr bis auf 50 5, ermäßigt werden. 
1018. 
1 — 5%. 
1 — 10.%. 
50 3, 
50 — 20·, 
1 —50 %. 
50 S — 10.K## 
1—— 
2— 10% , 
2 — 20 %. 
1—55. 
16
	        
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