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c) wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Ge—
richtsstelle vorgenommen werden kann.
Grundbuchsachen.
31. Anlegung eines Grundbuchblattees
Wird das Blatt für mehrere Flurstücke zugleich angelegt, so
werden für jedes weitere Flurstück 50 erhoben, zusammen
jedoch nicht mehr als
32. Anlegung eines Grundbuchblattes für eine Berechtigung, die
noch kein Blatt hat, Zuschreibung einer solchen Berechtigung
oder ihre Vereinigung mit einem Grundstück oder mit einer
schon gebuchten Berechtigung.... .. . . ..
33. Zuschreibung oder Vereinigung, vorausgesetzt, daß dadurch kein
Eigentumswechsel eingetragen wird,
34. Abschreibung... ... ......
Anmerkung zu Nr. 33 und 34.
Beziehen sich die Eintragungen unter Nr. 33 und 34
auf mehrere Flurstücke, so werden in beiden Fällen für
jedes weitere Flurstück 50 & erhoben, zusammen jedoch
nicht mehr als 20..
35. Sämtliche Eintragungen, die infolge einer Grundstückszusammen-
legung auf demselben Grundbuchblatte zu bewirken sind, mit
Ausnahme der Eintragung von Reallasten und der Abschreibung
von Flurstücken, zusaumen::
Für jede infolge der Zusammenlegung einzutragende
Reallast und jedes infolge der Zusammenlegung abzuschreibende
Flurtccccccckk ....
Anmerkung.
Dieselben Beträge sind zu erheben, wenn auf Grund
eines obrigkeitlich festgestellten Umlegungsplans eine
Neueinteilung des Geländes zur Gewinnung geeigneter
Baustellen stattfindet.
36. Eintragung einer Familienanwartschaft in die erste Abteilung
des Grundbuchs
auf ein Grundbuchblattt#
wegen jedes weiteren Blattttteaaa
3 — 20. M.
30. 6.
20 5.
100 — õ00.,
20.4.
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