Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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c) wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Ge— 
richtsstelle vorgenommen werden kann. 
Grundbuchsachen. 
31. Anlegung eines Grundbuchblattees 
Wird das Blatt für mehrere Flurstücke zugleich angelegt, so 
werden für jedes weitere Flurstück 50 erhoben, zusammen 
jedoch nicht mehr als 
32. Anlegung eines Grundbuchblattes für eine Berechtigung, die 
noch kein Blatt hat, Zuschreibung einer solchen Berechtigung 
oder ihre Vereinigung mit einem Grundstück oder mit einer 
schon gebuchten Berechtigung.... .. . . .. 
33. Zuschreibung oder Vereinigung, vorausgesetzt, daß dadurch kein 
Eigentumswechsel eingetragen wird, 
34. Abschreibung... ... ...... 
Anmerkung zu Nr. 33 und 34. 
Beziehen sich die Eintragungen unter Nr. 33 und 34 
auf mehrere Flurstücke, so werden in beiden Fällen für 
jedes weitere Flurstück 50 & erhoben, zusammen jedoch 
nicht mehr als 20.. 
35. Sämtliche Eintragungen, die infolge einer Grundstückszusammen- 
legung auf demselben Grundbuchblatte zu bewirken sind, mit 
Ausnahme der Eintragung von Reallasten und der Abschreibung 
von Flurstücken, zusaumen:: 
Für jede infolge der Zusammenlegung einzutragende 
Reallast und jedes infolge der Zusammenlegung abzuschreibende 
Flurtccccccckk .... 
Anmerkung. 
Dieselben Beträge sind zu erheben, wenn auf Grund 
eines obrigkeitlich festgestellten Umlegungsplans eine 
Neueinteilung des Geländes zur Gewinnung geeigneter 
Baustellen stattfindet. 
36. Eintragung einer Familienanwartschaft in die erste Abteilung 
des Grundbuchs 
auf ein Grundbuchblattt# 
wegen jedes weiteren Blattttteaaa 
3 — 20. M. 
30. 6. 
20 5. 
100 — õ00., 
20.4. 
16“
	        
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