Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
— 91 — 
habern am Gesamtgut einer ehelichen oder fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft entsprechend; an die 
Stelle des Kopfteils tritt der Anteil am Nachlaß 
oder an der Gemeinschaft. 
Eintragung der vom Eigentümer bewilligten Vormerkung eines 
Anspruchs auf Übertragung des Eigentums, insbesondere Ein- 
tragung eines Wiederkaufsrechts, und, soweit nicht der Ansatz 
unter Nr. 48 anzuwenden ist, vom Eigentümer bewilligte Ein- 
tragung einer Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis 
Eintragung des Rechtes eines Nacherben oder Vormerkung des 
Auspruchs aus einem Vermächtnisse, das einem Vermächtnis- 
nehmer auferlegt ist, wenn der Gegenstand des Rechtes oder 
des Vermächtnisses ein Grundstückit 
Eintragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück oder eines 
Vorkaufsrechts 
Eintragung eines Erbbaurechts oder eines Abbaurechtt 
Eintragung einer Reallast, die nach den Gesetzen über Berich- 
tigung von Wasserläufen zu übernehmen ist, oder einer Landes- 
kulturentttetee##OOmO 
3. Eintragung einer sonstigen Reallast oder der vertragsmäßigen 
Feststellung der Höhe einer Überbaurente oder einer Notweg- 
rentetetee 
Löschung einer Reallast oder Eintragung des Verzichts auf eine 
Uberbaurente oder eine Notwegrente . . . ... 
Eintragung einer Dienstbarkeit oder Reallast, die der Erwerber 
des Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerichteten 
Vertrags als Auszug bestellt hat, und Eintragung einer Herberge 
Anmerkungen zu Nr. 42 bis 45. 
1. Ablösungsrenten und Landeskulturrenten, Ablösungs- 
renten= und Landeskulturrentenbeiträge sowie 
solche Reallasten, kraft deren Geldbeträge von nicht 
mehr als jährlich einer Mark zu leisten sind, werden 
kostenfrei gelöscht. Bei Übertragung eines Grund- 
stücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes 
Grundbuchblatt erfolgt die Mitübertragung von 
3.— 1004 
5 —100 
3 — 100 . 
2 — 100.4. 
20 5 — 
3 —20.4. 
1.K. 
1 —5·4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.