38.
39.
40.
41.
42.
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habern am Gesamtgut einer ehelichen oder fort-
gesetzten Gütergemeinschaft entsprechend; an die
Stelle des Kopfteils tritt der Anteil am Nachlaß
oder an der Gemeinschaft.
Eintragung der vom Eigentümer bewilligten Vormerkung eines
Anspruchs auf Übertragung des Eigentums, insbesondere Ein-
tragung eines Wiederkaufsrechts, und, soweit nicht der Ansatz
unter Nr. 48 anzuwenden ist, vom Eigentümer bewilligte Ein-
tragung einer Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis
Eintragung des Rechtes eines Nacherben oder Vormerkung des
Auspruchs aus einem Vermächtnisse, das einem Vermächtnis-
nehmer auferlegt ist, wenn der Gegenstand des Rechtes oder
des Vermächtnisses ein Grundstückit
Eintragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück oder eines
Vorkaufsrechts
Eintragung eines Erbbaurechts oder eines Abbaurechtt
Eintragung einer Reallast, die nach den Gesetzen über Berich-
tigung von Wasserläufen zu übernehmen ist, oder einer Landes-
kulturentttetee##OOmO
3. Eintragung einer sonstigen Reallast oder der vertragsmäßigen
Feststellung der Höhe einer Überbaurente oder einer Notweg-
rentetetee
Löschung einer Reallast oder Eintragung des Verzichts auf eine
Uberbaurente oder eine Notwegrente . . . ...
Eintragung einer Dienstbarkeit oder Reallast, die der Erwerber
des Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerichteten
Vertrags als Auszug bestellt hat, und Eintragung einer Herberge
Anmerkungen zu Nr. 42 bis 45.
1. Ablösungsrenten und Landeskulturrenten, Ablösungs-
renten= und Landeskulturrentenbeiträge sowie
solche Reallasten, kraft deren Geldbeträge von nicht
mehr als jährlich einer Mark zu leisten sind, werden
kostenfrei gelöscht. Bei Übertragung eines Grund-
stücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes
Grundbuchblatt erfolgt die Mitübertragung von
3.— 1004
5 —100
3 — 100 .
2 — 100.4.
20 5 —
3 —20.4.
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