Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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48. Eintragung einer Vormerkung, soweit nicht die Ansätze unter 
Nr. 38 und 39 anzuwenden sind, oder Eintragung eines Wider- 
spruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 3/16 der Gebühr, 
die für die Eintragung zu erheben wäre, deren Möglichkeit 
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs offen- 
gehalten werden soll, jedoch nicht weniger als 1.%. 
Anmerkung. 
Eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die 
Richtigkeit des Grundbuchs wird gebührenfrei einge- 
tragen, wenn die Eintragung dem Grundbuchamte 
durch einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts 
aufgegeben worden ist. Wird die Beschwerde zurück- 
genommen oder zurückgewiesen, so ist die Gebühr nach- 
träglich zu erheben. 
Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund- 
buchs wird gebührenfrei eingetragen, wenn die Ein- 
tragung, gegen die er sich richtet, unter Verletzung ge- 
setzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist. 
49. Jede sonstige Eintragung, soweit sie nicht gebührenfrei zu be- 
wirken ist, 
Anmerkung. 
Gebühreufrei sind insbesondere zu bewirken 
1. die Löschung einer unzulässigen Eintragung; 
2. die Löschung einer Vormerkung oder eines Wider- 
spruchs, wenn die Eintragung nach der Anmerkung 
zu Nr. 48 gebührenfrei geblieben ist; 
3. Eintragungen zufolge Abänderung der Bezeichnung im 
Flurbuch oder Brandkataster und Schließung eines 
Grundbuchblattes. 
50. Ist eine gebührenpflichtige Eintragung der unter Nr. 37 bis 19 
bezeichneten Art auf mehr als einem Grundbuchblatte zu be- 
wirken, für jedes weitere Grundbuchblatt 
Anmerkungen zu Nr. 31 bis 50. 
1. Für Eintragungen, die zur Berichtigung des Grund- 
buchs erfolgen, werden dieselben Gebühren erhoben, 
1 — 0. 
50 J —5 %½.
	        
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