Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Für die Gebührenberechnung werden hinzuge— 
rechnet dem Vermögen des Mannes das seiner 
Nutznießung unterliegende werbende Vermögen 
seiner Frau und das werbende Vermögen, das zum 
Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft ge— 
hört, dem Vermögen des überlebenden Ehegatten 
das werbende Vermögen, das zum Gesamtgut einer 
fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, dem Ver- 
mögen des Inhabers der elterlichen Gewalt das 
sciner Nutznießung unterliegende werbende Ver- 
mögen des Kindes. 
Dem werbenden Vermögen werden ferner hin- 
zugerechnet, wenn der Mündel oder Pflegebefoh- 
lene an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, 
an einer offenen Handelsgesellschaft oder an einer 
Kommanditgesellschaft beteiligt ist, der seinem 
Kopfteil entsprechende Teil des werbenden Ge- 
sellschaftsvermögens, wenn er als Miterbe an 
einem Nachlasse beteiligt ist, der dem Erbteil ent- 
sprechende Anteil am werbenden Nachlaßvermögen. 
Bei Wertpapieren und bei Forderungen, die in 
das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch 
eines Bundesstaats eingetragen sind, ist der Wert 
nach der Vorschrift der Anmerkung 2 Nr. 11 des 
Tarifs zu ermitteln. 
4. Auf die Aufsicht über die Vermögensverwaltung 
des Pflegers oder des Beistandes sind die vor- 
stehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 
61. Beurkundung des Anerkenntnisses einer vom Vormund oder vom 
Pfleger oder vom Beistande gelegten Rechnung 1 —50. . 
Verfügungen von Todes wegen. 
62. Dem Richter mündlich erklärte Verfügung von Todes wegen 10 400./. 
Handelt es sich um ein Vermögen, das annehmbar 
1 000 000.K übersteigt, so ist die Gebühr bis auf 1060.4%k% 
zu erhöhen.
	        
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