Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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30 4“ anzusetzen. Als Gegenstand gilt das Gesellschafts- 
kapital, bei Erhöhungen und Herabsetzungen des Ge- 
sellschaftskapitals der Betrag, um den es erhöht oder 
herabgesetzt wird. Die Vorschriften in diesen beiden 
Sätzen gelten nicht bei Eintragungen in das Handels- 
register einer Zweigniederlassung, wenn die Gesellschaft 
ihren Sitz im Deutschen Reiche hat. 
b) Eintragung einer anderen Abänderung des Gesellschafts- 
vertrass 20 — 300 A., 
I) jede sonstige Eintragung 10 — 100.K. 
79. Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien 
a) Anlegung des Registerblatts, Eintragung eines Be- 
schlusses auf Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell- 
schaftskapitals... .. ... 50 — 600. K. 
Bei einem Werte des Gegenstandes von mehr als 
1 000 000 K sind außer dem Höchstbetrage der Gebühr 
von jeden angefangenen 100 000M des Mehrbetrags 
30M anzusetzen. Als Gegenstand gilt das Gesellschafts— 
kapital, bei Erhöhungen und Herabsetzungen des Gesell— 
schaftskapitals der Betrag, um den es erhöht oder herab— 
gesetzt wird. Die Vorschriften in diesen beiden Sätzen 
gelten nicht bei Eintragungen in das Handelsregister 
einer Zweigniederlassung, wenn die Gesellschaft ihren 
Sitz im Deutschen Reiche hat. 
b) Eintragung einer anderen Abänderung des Gesellschafts— 
vertras 20 — 100. fl, 
c) jede sonstige Eintragung. 10 — 100.K. 
80. Bei einer Genossenschaft, für die das Gesetz, die juristischen 
Personen betreffend, vom 15. Juni 1868 in Kraft bleibt, 
a) Eintragung einer Anderung des Statuts * — 100.1K/ 
b) jede sonstige Eintragung .. 3 — 25.K. 
81. Bei einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein 
a) Anlegung des Registerblats. 10 — 1004, 
b) Eintragung einer Anderung der Satzung 5 60.K, 
F) jede sonstige Eintraang . .. 3 — 25.4K.
	        
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