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Anmerkungen zu Nr. 75 bis 81.
1. Die Gebühren umfassen die Veröffentlichung der
Eintragungen. Die Gebühren bei Nr. 81 a und b
umfassen das in den §§ 61 bis 64 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geordnete Verfahren.
Als Anlegung des Registerblatts bei einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesell-
schaft gilt auch die Verlautbarung des Übergangs
der Firma eines Einzelkaufmanns auf eine solche
Gesellschaft sowie die Verlautbarung der Auf-
nahme eines Gesellschafters in das bestehende
Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns.
Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Zweck
ausschließlich die Unterstützung von hilfsbedürftigen
Personen ist, die nicht Mitglieder sind, kann das
Gericht die Gebühren bis zur Hälfte des Mindest-
betrags ermäßigen.
4. Wird eine Eintragung von Amts wegen gelöscht, die
wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung
unzulässig war oder deren Inhalt zwingende
Vorschriften des Gesetzes dergestalt verletzt, daß
ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse erforder-
lich erscheint, so sind für das Löschungsverfahren,
für den Beschluß auf Löschung und für die Löschung
selbst keine Gebühren anzusetzen. Gebührenfrei
ist auch das Löschungsverfahren nach § 141 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, falls die Löschung infolge eines
erhobenen Widerspruchs unterbleibt.
Für Zurückweisung eines Widerspruchs gegen
die Löschung wird die Gebühr unter Nr. 1 a erhoben.
82. Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in den Fällen der
Nr. 76 a, 78 a und b, 79 a und b eine Mark bis 2/10 des Höchst-
betrags der Eintragsgebühr.
83. Anordnung der Berufung einer Generalversammlung oder Be-
rufung einer Generalversammlung oder Ermächtigung von
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