Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Anmerkungen zu Nr. 75 bis 81. 
1. Die Gebühren umfassen die Veröffentlichung der 
Eintragungen. Die Gebühren bei Nr. 81 a und b 
umfassen das in den §§ 61 bis 64 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs geordnete Verfahren. 
Als Anlegung des Registerblatts bei einer offenen 
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesell- 
schaft gilt auch die Verlautbarung des Übergangs 
der Firma eines Einzelkaufmanns auf eine solche 
Gesellschaft sowie die Verlautbarung der Auf- 
nahme eines Gesellschafters in das bestehende 
Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns. 
Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Zweck 
ausschließlich die Unterstützung von hilfsbedürftigen 
Personen ist, die nicht Mitglieder sind, kann das 
Gericht die Gebühren bis zur Hälfte des Mindest- 
betrags ermäßigen. 
4. Wird eine Eintragung von Amts wegen gelöscht, die 
wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung 
unzulässig war oder deren Inhalt zwingende 
Vorschriften des Gesetzes dergestalt verletzt, daß 
ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse erforder- 
lich erscheint, so sind für das Löschungsverfahren, 
für den Beschluß auf Löschung und für die Löschung 
selbst keine Gebühren anzusetzen. Gebührenfrei 
ist auch das Löschungsverfahren nach § 141 des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, falls die Löschung infolge eines 
erhobenen Widerspruchs unterbleibt. 
Für Zurückweisung eines Widerspruchs gegen 
die Löschung wird die Gebühr unter Nr. 1 a erhoben. 
82. Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in den Fällen der 
Nr. 76 a, 78 a und b, 79 a und b eine Mark bis 2/10 des Höchst- 
betrags der Eintragsgebühr. 
83. Anordnung der Berufung einer Generalversammlung oder Be- 
rufung einer Generalversammlung oder Ermächtigung von 
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