Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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16. Entwerfung einer öffentlichen Bekanntmachng 
wenn sie sich aber auf eine Mehrzahl gleichartiger Angelegen— 
heiten erstreckt, bis zu. .. . . .. ·........... 
Erstreckt sich eine Bekanntmachung auf eine Mehrzahl un— 
gleichartiger Angelegenheiten, so ist die zuerst bezeichnete Ge— 
bühr mehrfach zu erheben. 
17. Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Notar 
eine Gebühr 
von 1.4 für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 
1000.M; 
von 50 JZ für jedes angefangene Hundert des weiteren Be- 
trags bis 10 000.K; 
von 25 Z für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags. 
Für Erhebung und Ablieferung von Wertpapieren erhält der 
Notar nach Maßgabe des Kurswertes die Hälfte der vorstehenden 
Gebühren. 
Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann 
von diesen bei der Ablieferung entnommen werden. 
18. Anlegung oder Abnahme von Siegeen 
Sind die Siegel in mehreren Gebäuden anzulegen oder ab- 
zunehmen, so wird die Gebühr mehrfach erhoben. 
19. Zustellung von Erklärunen 
Daneben kann die Gebühr für Erteilung einer beglaubigten 
Abschrift (Nr. 7) erhoben werden. 
20. Entwerfung eines Schreibres 1. 50 
wenn es aber an eine Behörde gerichtet fft. 
Für ein Schreiben, durch das der zweite Notar oder die Nota- 
riatszeugen bestellt werden, ist die Gebühr nicht zu erheben. 
Für Einlegung einer Beschwerde steht dem Notar die Gebühr 
zu, die einem Rechtsanwalte zustehen würde. 
21. Entgegennahme eines mündlichen Antrags, wenn das beantragte 
Geschäft aus einem Grunde, der nicht in der Person des Notars 
liegt, weder ganz noch teilweise vorgenommen wird und nicht 
eine Gebühr nach Nr. 10 zu erheben fft 1.4 
Die Gebühr umfaßt die Benachrichtigung des Antragstellers 
von der Verhinderung des Notars. 
3 —504K. 
—7.K 50 3, 
2 -15.4. 
50 S – 10K.
	        
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