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25. Für Besorgung von Geschäften außerhalb der Amtsstelle erhält
der Notar:
A. wenn er sich mindestens zwei Kilometer von den Grenzen
seines Wohnorts zu entfernen hat,
I. an Tagegeldern
II. für ein Nachtquartier
III. an Fuhrkosten, einschließlich der gosten ber Ge.
päckbeförderung,
1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder
Dampfschiffen gemacht werden kann, für
das Kilometer .
und für jeden Zu- und Abgang, beides zu—
sammen
2. andernfalls
für das Kilometer der nächsten fahrberen
Straßenverbindung.
Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden
müssen, so werden diese erstattet. Die Fuhrkosten
werden für die Hin= und Rückreise besonders be-
rechnet.
Hat der Notar Geschäfte an verschiedenen
Stellen unmittelbar nacheinander vorgenommen,
so ist der von Stelle zu Stelle zurückgelegte Weg
ungeteilt der Berechnung der Fuhrkosten zu-
grunde zu legen.
IV. Bei der Reise zur Erhebung eines Protestes kann
der Notar, wenn sich die Wechselsumme auf
nicht mehr als 300 Kl beläuft, die Beträge unter
I und III nur zur Hälfte erheben; haben höhere
Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so
*) Zu Nr. 25. Nach dem Gesetze vom 22. Mai 1918, G.= u. V.-Bl. S 69
I von 12 auf 20 K,
XiII von 5 auf 8.4,
XIII1I von 13 auf 20 D,
XIII2 von 60 auf 1./
20.4
8.M, *)
, sind die Sätze
erhöht worden. Diese Erhöhungen fallen weg, sobald §& 2 des Reichsgesetzes vom 1. April 1918,
R.-G.-Bl. S. 173, außer Kraft tritt.