Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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25. Für Besorgung von Geschäften außerhalb der Amtsstelle erhält 
der Notar: 
A. wenn er sich mindestens zwei Kilometer von den Grenzen 
seines Wohnorts zu entfernen hat, 
I. an Tagegeldern 
II. für ein Nachtquartier 
III. an Fuhrkosten, einschließlich der gosten ber Ge. 
päckbeförderung, 
1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder 
Dampfschiffen gemacht werden kann, für 
das Kilometer . 
und für jeden Zu- und Abgang, beides zu— 
sammen 
2. andernfalls 
für das Kilometer der nächsten fahrberen 
Straßenverbindung. 
Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden 
müssen, so werden diese erstattet. Die Fuhrkosten 
werden für die Hin= und Rückreise besonders be- 
rechnet. 
Hat der Notar Geschäfte an verschiedenen 
Stellen unmittelbar nacheinander vorgenommen, 
so ist der von Stelle zu Stelle zurückgelegte Weg 
ungeteilt der Berechnung der Fuhrkosten zu- 
grunde zu legen. 
IV. Bei der Reise zur Erhebung eines Protestes kann 
der Notar, wenn sich die Wechselsumme auf 
nicht mehr als 300 Kl beläuft, die Beträge unter 
I und III nur zur Hälfte erheben; haben höhere 
Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so 
*) Zu Nr. 25. Nach dem Gesetze vom 22. Mai 1918, G.= u. V.-Bl. S 69 
I von 12 auf 20 K, 
XiII von 5 auf 8.4, 
XIII1I von 13 auf 20 D, 
XIII2 von 60 auf 1./ 
20.4 
8.M, *) 
, sind die Sätze 
erhöht worden. Diese Erhöhungen fallen weg, sobald §& 2 des Reichsgesetzes vom 1. April 1918, 
R.-G.-Bl. S. 173, außer Kraft tritt.
	        
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