Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

29. Außer den unter Nr. 24 bis 28 bezeichneten Beträgen darf der 
Notar an Auslagen erheben: 
a) Schreibgebühren nach den Vorschriften, die in Angelegen— 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Gerichte 
gelten; doch ist für die Eintragung des Protestes in das 
Protestregister keine Schreibgebühr zu erheben; 
b) den Urkundenstempel; 
J) die Post= und Fernschreibgebühren sowie die im Fern- 
verkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren einschließ- 
lich der mit ihnen zu erhebenden Reichsabgabe; der ein- 
zuziehende Betrag ist nötigenfalls nach oben auf volle 
Pfennige abzurunden; 
d) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche 
Blätter entstehenden Kosten; 
e) die an Behörden oder an andere Beamte für deren Tätig- 
keit zu zahlenden Beträge; doch dürfen bei Versteige- 
rungen und Verlosungen keine Kosten für einen beson- 
deren Ausrufer erhoben werden. 
  
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